Grunderwerbsteuer auf nachträgliche Sonderwünsche

Auch erst nachträglich vereinbarte Sonderwünsche können der Grunderwerbsteuer unterliegen, sofern ein Zusammenhang mit dem Kaufvertrag für ein noch zu errichtendes Gebäude besteht.

Für die Käu­fer einer Immo­bi­lie vom Bau­trä­ger ist es bereits ärger­lich genug, dass sie auf den gesam­ten Kauf­preis Grund­er­werb­steu­er zah­len müs­sen, also auch den Teil, der auf das erst noch zu errich­ten­de Gebäu­de ent­fällt. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat nun aber bestä­tigt, dass sogar auf nach­träg­li­che Son­der­wün­sche des Käu­fers, die mit ent­spre­chen­den Zusatz­kos­ten ver­bun­den sind, Grund­er­werb­steu­er anfal­len kann. Das gilt zumin­dest dann, wenn ein recht­li­cher Zusam­men­hang mit dem ursprüng­li­chen Kauf­ver­trag besteht.

Die­ser Zusam­men­hang besteht in der Regel dann, wenn die nach­träg­li­chen Son­der­wün­sche mit dem Ver­käu­fer (Bau­trä­ger) ver­ein­bart und von die­sem abge­rech­net wer­den. Wer­den die­se statt­des­sen direkt mit den ein­zel­nen Hand­wer­kern ver­ein­bart und von die­sen abge­rech­net, han­delt es sich um sepa­ra­te Rechts­ge­schäf­te, für die kei­ne Grund­er­werb­steu­er anfällt.

Immer­hin hat der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schie­den, dass das Finanz­amt kei­ne Grund­er­werb­steu­er auf die Haus­an­schluss­kos­ten ver­lan­gen kann, die der Käu­fer laut dem Kauf­ver­trag selbst tra­gen muss. Im Streit­fall war ver­ein­bart wor­den, dass der Bau­trä­ger die Haus­an­schlüs­se im Namen des Käu­fers bean­tra­gen wür­de und der Käu­fer dann die Kos­ten für die Anschlüs­se zu tra­gen hat.