Tätowierer übt künstlerische Tätigkeit aus

Die Tätigkeit eines Tätowierers kann eine gewerbesteuerfreie künstlerische Tätigkeit sein.

Ein­künf­te aus künst­le­ri­schen Tätig­kei­ten gehö­ren zu den Ein­künf­ten aus selb­stän­di­ger Arbeit, die nicht der Gewer­be­steu­er­pflicht unter­lie­gen. Zu den künst­le­ri­schen Tätig­kei­ten kann nach Über­zeu­gung des Finanz­ge­richts Düs­sel­dorf auch die Tätig­keit eines Täto­wie­rers gehö­ren. Die Täto­wie­run­gen erfül­len kei­nen Gebrauchs- oder Nutz­wert, son­dern haben rein ästhe­ti­schen Cha­rak­ter. Die höhe­re Schwel­le für die Aner­ken­nung einer künst­le­ri­schen Tätig­keit bei Erstel­lung von Gebrauchs­kunst greift hier also nicht, meint das Gericht. Auch wenn es auf die tat­säch­li­chen Ver­hält­nis­se im Ein­zel­fall ankommt, wei­sen die Wer­ke eines Täto­wie­rers regel­mä­ßig eine hin­rei­chen­de Gestal­tungs­hö­he und eine eigen­schöp­fe­ri­sche Leis­tung auf, die deut­lich über den rein manu­ell-tech­ni­schen Pro­zess der Täto­wie­rung hin­aus­geht.