Schenkungsteuer bei niedrig verzinstem Darlehen

Sofern sich ein marktüblicher Vergleichszinssatz für die Bewertung der Schenkungsteuer bei einem zinslosen oder niedrig verzinsten Darlehen bereits aus anderen Quellen ergibt, ist der Darlehensnehmer nicht verpflichtet, diesen selbst nachzuweisen.

Bei zins­lo­sen Dar­le­hen oder Dar­le­hen mit einem deut­lich ver­güns­tig­ten Zins­satz geht das Finanz­amt regel­mä­ßig von einer gemisch­ten Schen­kung in Höhe des Zins­vor­teils aus. Auf die­sen fällt also Schen­kungsteu­er an, soweit der jewei­li­ge Frei­be­trag bei der Schen­kungsteu­er über­schrit­ten wird. Das Finanz­amt geht dabei regel­mä­ßig von dem im Bewer­tungs­ge­setz fest­ge­leg­ten Zins­satz von 5,5 % als Ver­gleichs­maß­stab aus. Dort ist jedoch auch gere­gelt, dass die­ser gesetz­li­che Zins­satz nur dann zur Anwen­dung kommt, wenn kein ande­rer Wert für einen markt­üb­li­chen Ver­gleichs­zins fest­steht.

Auch wenn es die Aus­ein­an­der­set­zung mit dem Finanz­amt erheb­lich erleich­tern kann, wenn der Steu­er­zah­ler selbst einen nied­ri­ge­ren markt­üb­li­chen Zins nach­weist, hat der Bun­des­fi­nanz­hof aus­drück­lich klar­ge­stellt, dass er dazu nicht ver­pflich­tet ist. Steht bereits auf­grund ande­rer Fest­stel­lun­gen ein markt­üb­li­cher Zins­satz fest, der unter dem gesetz­li­chen Zins­satz liegt, dann ist die­ser auch bei der Bemes­sung der Schen­kungsteu­er als Ver­gleichs­maß­stab anzu­wen­den.