Anscheinsbeweis für eine private Fahrzeugnutzung

Es bleibt dabei, dass der Anscheinsbeweise für eine private Fahrzeugnutzung durch den Unternehmer nur mit umfassenden und stichhaltigen Indizien oder einem Fahrtenbuch widerlegt werden kann.

Nach­dem der Bun­des­fi­nanz­hof erst kürz­lich ent­schie­den hat­te, dass der Anscheins­be­weis für die Pri­vat­nut­zung eines Fir­men­wa­gens auch durch ein nicht ord­nungs­ge­mä­ßes Fahr­ten­buch erschüt­tert wer­den kann, hat er nun die grund­sätz­li­che Gel­tung des Anscheins­be­wei­ses bekräf­tigt. Fehlt eine trag­fä­hi­ge Tat­sa­chen­grund­la­ge für die Annah­me, mit einem zum Betriebs­ver­mö­gen gehö­ren­den, typi­scher­wei­se zum pri­va­ten Gebrauch geeig­ne­ten Kraft­fahr­zeug sei­en mög­li­cher­wei­se kei­ne Pri­vat­fahr­ten unter­nom­men wor­den, ist von einer Pri­vat­nut­zung aus­zu­ge­hen, womit die 1 %-Rege­lung zur Anwen­dung kommt.

Im Gegen­satz zum Finanz­ge­richt, das sich in der Vor­in­stanz noch davon über­zeu­gen ließ, dass kei­ne Pri­vat­nut­zung erfolg­te, gab der Bun­des­fi­nanz­hof dem Finanz­amt Recht und ent­schied für die 1 %-Rege­lung. Das Argu­ment des Klä­gers, dass der Pick­up schon wegen sei­ner Grö­ße nicht pri­vat, son­dern für die täg­li­che Arbeit im Bau­un­ter­neh­men des Klä­gers zum Ein­satz kam, zumal ande­re Fahr­zeu­ge für den pri­va­ten Gebrauch zur Ver­fü­gung stan­den, für die bereits die 1 %-Rege­lung zur Anwen­dung kam, über­zeug­te die Bun­des­rich­ter nicht.