Lieferung von Mieterstrom als selbstständige Hauptleistung

Die Lieferung von Mieterstrom kann eine selbstständige Hauptleistung sein, die der Umsatzsteuer unterliegt, womit der Vorsteuerabzug aus der angeschafften PV-Anlage möglich ist.

Das Finanz­ge­richt Müns­ter hat ent­schie­den, dass die Lie­fe­rung von Mie­ter­strom kei­ne unselbst­stän­di­ge Neben­leis­tung zur umsatz­steu­er­frei­en Wohn­raum­ver­mie­tung, son­dern eine selbst­stän­di­ge Haupt­leis­tung ist. Der Ver­mie­ter ist des­halb zum Vor­steu­er­ab­zug aus der Anschaf­fung der PV-Anla­ge berech­tigt, mit der der Mie­ter­strom erzeugt wird.

Für neue PV-Anla­gen hat das Urteil nur noch begrenz­te Bedeu­tung, denn inzwi­schen wur­de der Umsatz­steu­er­satz für PV-Anla­gen auf 0 % redu­ziert, womit es auch kei­nen Bedarf für einen Vor­steu­er­ab­zug mehr gibt. Das Urteil ist jedoch sowohl für vor 2023 ange­schaff­te PV-Anla­gen rele­vant als auch für die gene­rel­le umsatz­steu­er­li­che Behand­lung von Strom­lie­fer­ver­ein­ba­run­gen mit Mie­tern. Das Gericht hat sich bei sei­ner Ent­schei­dung näm­lich gegen die im Umsatz­steu­er-Anwen­dungs­er­lass gere­gel­te Zuord­nung der Strom­lie­fe­rung als Neben­leis­tung zur umsatz­steu­er­frei­en Wohn­raum­ver­mie­tung gestellt.