Solidaritätszuschlag ist weiterhin verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen den Solidaritätszuschlag in seiner aktuellen Form abgewiesen.

Seit mitt­ler­wei­le über 30 Jah­ren gibt es den Soli­da­ri­täts­zu­schlag, und fast genau­so lan­ge wird vor Gericht schon über des­sen Zuläs­sig­keit gestrit­ten. Bis­her hat der Soli alle juris­ti­schen Angrif­fe über­lebt. Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat nun über die neu­es­te Ver­fas­sungs­be­schwer­de ent­schie­den, die sich gegen den Soli ab dem Jahr 2020 rich­te­te. Die Ver­fas­sungs­rich­ter haben dabei nicht nur dem Soli, son­dern auch poten­zi­el­len künf­ti­gen Ergän­zungs­ab­ga­ben des Bun­des grü­nes Licht gege­ben.

Die Argu­men­te der Beschwer­de­füh­rer waren soli­de, und auch ein Gut­ach­ten der Bun­des­rechts­an­walts­kam­mer hat dem Soli in sei­ner jet­zi­gen Form Ver­fas­sungs­wid­rig­keit beschei­nigt. Immer­hin war Ende 2019 der Soli­dar­pakt II aus­ge­lau­fen, und seit 2021 wird der Soli nur noch bei einem klei­nen Teil der Ein­kom­men­steu­er­zah­ler erho­ben. Doch die Ver­fas­sungs­rich­ter lie­ßen sich davon nicht beein­dru­cken. Sie gestan­den dem Bun­des­ge­setz­ge­ber sogar ent­ge­gen der in der juris­ti­schen Fach­li­te­ra­tur über­wie­gend ver­tre­te­nen Auf­fas­sung deut­lich grö­ße­re Frei­hei­ten bei der Erhe­bung einer Ergän­zungs­ab­ga­be wie dem Soli­da­ri­täts­zu­schlag zu.

Das Aus­lau­fen des Soli­dar­pakts II spie­le kei­ne Rol­le, mei­nen die Rich­ter. Dadurch sei ledig­lich die kon­kre­te Aus­ge­stal­tung der Unter­stüt­zung der neu­en Län­der durch den Bund zum Ende gekom­men. Das bedeu­te aber nicht, dass der Bund nicht auch nach die­sem Zeit­punkt wie­der­ver­ei­ni­gungs­be­ding­ten Bedarf zur Her­stel­lung mög­lichst gleich­wer­ti­ger Lebens­be­din­gun­gen hat. Außer­dem sei der Zuschlag in Höhe von 5,5 % der­zeit noch nicht außer Ver­hält­nis zu der Höhe die­ses Mehr­be­darfs, der mit dem Soli gedeckt wer­den soll.

Dem Gesetz­ge­ber beschei­nig­ten die Rich­ter einen wei­ten Ein­schät­zungs- und Gestal­tungs­spiel­raum bei der Erhe­bung und Fort­füh­rung einer Ergän­zungs­ab­ga­be des Bun­des auf­grund eines finan­zi­el­len Mehr­be­darfs. Der Gesetz­ge­ber habe ledig­lich bei einer län­ger andau­ern­den Erhe­bung einer Ergän­zungs­ab­ga­be die Pflicht, sei­ne ursprüng­li­che Ent­schei­dung zur Ein­füh­rung einer Ergän­zungs­ab­ga­be in gewis­sen Abstän­den dar­auf­hin zu über­prü­fen, ob die sei­ner­zeit ange­nom­me­ne Ent­wick­lung des finan­zi­el­len Bedarfs noch der Rea­li­tät ent­spricht. Das sei beim Soli aller­dings gege­ben, wie schon die Anpas­sung der Rege­lun­gen ab dem Jahr 2021 beleg­ten, die zu einer Redu­zie­rung des Steu­er­auf­kom­mens aus dem Soli auf das Niveau führ­ten, das der Bund im Ver­fah­ren als ver­blie­be­nen Mehr­be­darf für ver­ei­ni­gungs­be­ding­te Auf­ga­ben angab.

Mög­li­cher­wei­se wird es auch in Zukunft noch Steu­er­zah­ler oder Poli­ti­ker geben, die aus Prin­zip Kla­ge gegen den Soli erhe­ben. Nach dem Urteil des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts haben die­se jedoch kaum noch Aus­sicht auf Erfolg. Die bes­te Chan­ce auf ein Ende des Solis ist eine poli­ti­sche Ent­schei­dung durch den Gesetz­ge­ber. Doch wel­cher Poli­ti­ker konn­te in der Ver­gan­gen­heit schon der Aus­sicht auf höhe­re Steu­er­ein­nah­men für deren jewei­li­ge Lieb­lings­pro­jek­te wider­ste­hen? Der Charme des Soli für Bun­des­po­li­ti­ker besteht näm­lich dar­in, dass das Auf­kom­men voll­stän­dig in den Bun­des­haus­halt fließt, wäh­rend die Ein­kom­men­steu­er und vie­le ande­re Steu­ern mit den Län­dern und Kom­mu­nen geteilt wer­den müs­sen. Viel Hoff­nung dar­auf, dass der Soli jemals wie­der abge­schafft wird, soll­ten sich die Steu­er­zah­ler also bes­ser nicht machen.