Arbeitsteilung in einer Freiberuflerpraxis

Übernimmt ein Partner in einer Gemeinschaftspraxis oder Partnerschaftsgesellschaft im Wesentlichen organisatorische Aufgaben, liegen trotzdem Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit vor, wenn er daneben zumindest eine minimale behandelnde oder beratende Tätigkeit für Patienten oder Mandanten ausübt.

Ein­künf­te aus einer frei­be­ruf­li­chen Tätig­keit erkennt das Finanz­amt nur unter stren­gen Vor­aus­set­zun­gen an. Schon ein klei­ner Ver­stoß kann dar­aus gewerb­li­che Ein­künf­te machen, die dann auch der Gewer­be­steu­er unter­lie­gen. Eine wesent­li­che Vor­aus­set­zung ist, dass bei einer frei­be­ruf­li­chen Per­so­nen- oder Part­ner­schafts­ge­sell­schaft jeder Gesell­schaf­ter die Merk­ma­le selb­stän­di­ger Arbeit erfül­len muss. Die blo­ße Zuge­hö­rig­keit eines Gesell­schaf­ters zu einem frei­be­ruf­li­chen Beruf reicht nicht aus.

Aus die­sem Grund woll­te das Finanz­amt die Ein­künf­te einer grö­ße­ren Zahn­arzt­pra­xis nicht als frei­be­ruf­li­che Ein­künf­te aner­ken­nen, weil einer der Zahn­ärz­te nur eine sehr gerin­ge Zahl von Pati­en­ten­kon­tak­ten hat­te und sich statt­des­sen haupt­säch­lich um die Pra­xis­or­ga­ni­sa­ti­on geküm­mert hat. Das Argu­ment des Finanz­amts: Der Zahn­arzt habe damit nicht die berufs­ty­pi­sche Tätig­keit eines Frei­be­ruf­lers aus­ge­übt, son­dern in ers­ter Linie eine kauf­män­ni­sche Tätig­keit.

Wäh­rend das Finanz­ge­richt Rhein­land-Pfalz noch dem Finanz­amt zustimm­te, hat der Bun­des­fi­nanz­hof nun anders ent­schie­den. Zwar wer­de die berufs­ty­pi­sche Tätig­keit eines Zahn­arz­tes durch die Behand­lung von Pati­en­ten cha­rak­te­ri­siert, sagen die Rich­ter. Einen Min­dest­um­fang für die nach außen gerich­te­te qua­li­fi­zier­te Tätig­keit sieht das Gesetz jedoch nicht vor. Die eige­ne frei­be­ruf­li­che Betä­ti­gung eines Gesell­schaf­ters oder Part­ners kann daher auch in Form der Zusam­men­ar­beit mit den Kol­le­gen statt­fin­den. Auch in die­sem Fall übt der Gesell­schaf­ter Tätig­kei­ten aus, die zum Berufs­bild des Zahn­arz­tes gehö­ren, denn die kauf­män­ni­sche Füh­rung und Orga­ni­sa­ti­on der Pra­xis ist die Grund­la­ge für die Aus­übung der am Markt erbrach­ten berufs­ty­pi­schen zahn­ärzt­li­chen Leis­tun­gen und damit auch Aus­druck der frei­be­ruf­li­chen Mit- und Zusam­men­ar­beit sowie der per­sön­li­chen Teil­nah­me des Berufs­trä­gers an der prak­ti­schen Arbeit.

Eine frei­be­ruf­li­che Tätig­keit liegt daher auch vor, wenn ein Arzt im Rah­men einer grö­ße­ren Gemein­schafts­pra­xis neben einer äußerst gering­fü­gi­gen behan­deln­den Tätig­keit vor allem und weit über­wie­gend orga­ni­sa­to­ri­sche und admi­nis­tra­ti­ve Leis­tun­gen für den Pra­xis­be­trieb der Gesell­schaft erbringt. Ein Frei­brief für eine aus­schließ­lich kauf­män­ni­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Tätig­keit des Arz­tes ist das Urteil jedoch nicht, denn ohne eine mini­ma­le behan­deln­de Tätig­keit durch den Arzt wäre das Urteil wohl anders aus­ge­fal­len. Im Streit­fall hat­te der Arzt wäh­rend des Kalen­der­jah­res fünf Pati­en­ten bera­ten und damit einen gering­fü­gi­gen Umsatz aus einer direk­ten Behand­lungs­leis­tung erzielt.