Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in der Schweiz?

Der Europäische Gerichtshof muss entscheiden, ob ein in Deutschland steuerpflichtiger Schweizer ebenfalls die Steuerermäßigungen für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nehmen darf.

Im Frei­zü­gig­keits­ab­kom­men zwi­schen der EU und der Schweiz ist auch ein Recht auf Gleich­be­hand­lung in Bezug auf Steu­er­ver­güns­ti­gun­gen fest­ge­legt. Das Finanz­ge­richt Köln hält es des­halb für mög­lich, dass in Deutsch­land steu­er­pflich­ti­ge Per­so­nen die Steu­er­ermä­ßi­gun­gen für Hand­wer­k­erleis­tun­gen und für haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen auch dann in Anspruch neh­men kön­nen, wenn die­se Leis­tun­gen in der Schweiz erbracht wor­den sind. Laut dem Gesetz ist die Steu­er­ermä­ßi­gung näm­lich nur für Leis­tun­gen in einem EU/E­WR-Staat vor­ge­se­hen. Das Finanz­ge­richt hat des­halb dem Euro­päi­schen Gerichts­hof die Fra­ge vor­ge­legt, ob die Nicht­ge­wäh­rung der Steu­er­ermä­ßi­gung für einen Haus­halt in der Schweiz gegen das Frei­zü­gig­keits­ab­kom­men zwi­schen der EU und der Schweiz ver­stößt.