Lohnerhöhung nach Wegfall der Inflationsausgleichsprämie

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab 2025 eine Lohnerhöhung, um die bis Ende 2024 in Teilbeträgen gezahlte steuerfreie Inflationsausgleichsprämie als Einkommenskomponenten zu ersetzen, führt dies nicht zu deren rückwirkender Behandlung als steuerpflichtiger Lohnbestandteil.

Nach­dem die Infla­ti­on 2022 durch die Fol­gen der Pan­de­mie und des Ukrai­ne­kriegs sprung­haft anstieg, wur­de ein befris­te­ter Steu­er­vor­teil geschaf­fen: Bis Ende 2024 konn­ten Arbeit­ge­ber näm­lich ihren Mit­ar­bei­tern eine Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie von ins­ge­samt bis zu 3.000 Euro steu­er- und sozi­al­ab­ga­ben­frei aus­zah­len, um die Aus­wir­kun­gen der Infla­ti­on abzu­mil­dern. Vor­aus­set­zung war aller­dings, dass die Prä­mie zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn gewährt wur­de. Dau­er­haf­te Erhö­hun­gen des Grund­lohns durf­ten also wäh­rend der Lauf­zeit der Rege­lung nicht als Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie behan­delt und steu­er­frei aus­ge­zahlt wer­den. Nur die neben dem arbeits­ver­trag­lich gere­gel­ten Lohn gezahl­ten Beträ­ge konn­ten steu­er- und sozi­al­ab­ga­ben­frei blei­ben.

Die­se Vor­ga­be hat mit dem Aus­lau­fen der Rege­lung in vie­len Fäl­len zu Unsi­cher­hei­ten geführt. Denn oft wur­de die Prä­mie nicht als Ein­mal­zah­lung gewährt, son­dern gestreckt und in monat­li­chen Teil­be­trä­gen aus­ge­zahlt. Da die­se steu­er­freie Zusatz­leis­tung im neu­en Jahr weg­ge­fal­len ist, kön­nen die Arbeit­neh­mer ihr bis­he­ri­ges Net­to­ein­kom­men nur dann hal­ten, wenn der Arbeit­ge­ber ab 2025 eine Lohn­er­hö­hung gewährt. Die Sor­ge man­cher Arbeit­ge­ber, dass der Fis­kus oder die Betriebs­prü­fer der Ren­ten­ver­si­che­rung Leis­tun­gen im Rah­men der Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie auf­grund von Lohn­er­hö­hun­gen im Jahr 2025 rück­wir­kend der Lohn­steu­er und Sozi­al­ver­si­che­rung unter­wer­fen könn­ten, ist jedoch unbe­grün­det.

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat auf eine Anfra­ge des Deut­schen Steu­er­be­ra­ter­ver­ban­des hin klar­ge­stellt, dass kein Grund zur Beun­ru­hi­gung besteht: Sofern im Vor­jahr in wel­cher Form auch immer die Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie vom Arbeit­ge­ber gezahlt wur­de, sind anschlie­ßen­de Lohn­er­hö­hun­gen unschäd­lich, sofern die­se auf einer sepa­ra­ten Ver­ein­ba­rung beru­hen. Das gilt erst recht, wenn die anschlie­ßen­de Gehalts­er­hö­hung auf einer neu­en Ent­schei­dung des Arbeit­ge­bers beruht. Von daher spielt es auch kei­ne Rol­le, ob die Lohn­er­hö­hung noch vor Aus­lau­fen der Infla­ti­ons­aus­gleichs­prä­mie ver­ein­bart wur­de oder unmit­tel­bar danach.