Reform der Kleinunternehmerregelung

Nach der Reform der Kleinunternehmerregelung durch das Jahressteuergesetz 2024 hat das Bundesfinanzministerium nun Details zur Neuregelung bekannt gegeben.

Mit dem Jah­res­steu­er­ge­setz 2024 wur­de die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung im Umsatz­steu­er­recht grund­le­gend über­ar­bei­tet, weil Deutsch­land neue Vor­ga­ben der EU umset­zen muss­te. Ab 2025 kön­nen damit auch Unter­neh­men die Rege­lung in Anspruch neh­men, die in einem ande­ren EU-Staat ansäs­sig sind. Vor allem aber wur­den die Vor­ga­ben für die Bei­trags­gren­zen neu gefasst, was Aus­wir­kun­gen für alle Nut­zer der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung hat. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat inzwi­schen auch den Umsatz­steu­er-Anwen­dungs­er­lass an die Neu­re­ge­lung ange­passt und Details zur Neu­re­ge­lung bekannt gege­ben. Hier ist ein Über­blick dar­über, was nun gilt:

  • Steu­er­be­frei­ung: Wäh­rend der Fis­kus bis­her bei Anwen­dung der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung ledig­lich auf die Erhe­bung der Umsatz­steu­er ver­zich­tet hat, gilt ab 2025 eine Steu­er­be­frei­ung für die Umsät­ze eines Klein­un­ter­neh­mers. In der Pra­xis hat die­se Ände­rung vor allem Fol­gen für die Aus­stel­lung von Rech­nun­gen. Zum einen unter­lie­gen Klein­un­ter­neh­mer nicht wie ande­re umsatz­steu­er­pflich­ti­ge Unter­neh­mer der Pflicht zur Aus­stel­lung von E-Rech­nun­gen. Und zum ande­ren gilt ein den­noch in einer Rech­nung aus­ge­wie­se­ner Umsatz­steu­er­be­trag nicht mehr als unbe­rech­tig­ter Steu­er­aus­weis, son­dern nur noch als unrich­ti­ger Steu­er­aus­weis, womit die Rech­nung ein­fa­cher berich­tigt wer­den kann und bei einer Falsch­an­ga­be gegen­über einem End­ver­brau­cher erst gar kei­ne Steu­er­schuld mehr ent­steht. Die Steu­er­be­frei­ung der Umsät­ze schließt außer­dem den Vor­steu­er­ab­zug aus Ein­gangs­rech­nun­gen aus. Prak­tisch ändert sich hier nichts, denn Klein­un­ter­neh­mer konn­ten auch bis­her kei­nen Vor­steu­er­ab­zug gel­tend machen.

  • Umsatz­gren­ze: Vor­aus­set­zung für die Anwen­dung der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung ist, dass der tat­säch­li­che Gesamt­um­satz im Vor­jahr die Gren­ze von 25.000 Euro (bis 2024: 22.000 Euro) nicht über­schrit­ten hat und im lau­fen­den Kalen­der­jahr die Gren­ze von 100.000 Euro nicht über­schrei­tet. Wur­de die Vor­jah­res­gren­ze über­schrit­ten, kann die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung auch dann nicht genutzt wer­den, wenn der Gesamt­um­satz im lau­fen­den Kalen­der­jahr die Gren­ze von 25.000 Euro nicht über­schrei­ten wird.

    Für den Umsatz des lau­fen­den Jah­res galt bis­her eine Pro­gno­se­schwel­le von 50.000 Euro, deren unge­plan­tes Über­schrei­ten erst im Fol­ge­jahr Kon­se­quen­zen hat­te. Das ist nach den neu­en EU-Vor­ga­ben nicht mehr zuläs­sig. Für das lau­fen­de Jahr gilt daher ab 2025 eine har­te Umsatz­gren­ze von 100.000 Euro, ab der die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung sofort nicht mehr anwend­bar ist. Schon der Umsatz, mit dem die Gren­ze über­schrit­ten wird, unter­liegt der Regel­be­steue­rung. Anders als bis­her kann es also auch inner­halb des Kalen­der­jah­res zu einer Ände­rung der Besteue­rung kom­men. Für Exis­tenz­grün­der gilt im ers­ten Jahr der nied­ri­ge­re Umsatz­grenz­wert von 25.000 Euro, des­sen Über­schrei­ten zu einer sofor­ti­gen Umsatz­steu­er­pflicht führt. Hat die Unter­neh­mer­ei­gen­schaft im Vor­jahr nicht das gan­ze Jahr bestan­den — bei­spiels­wei­se weil das Unter­neh­men im Lauf des Vor­jah­res gegrün­det wur­de -, dann wird der Vor­jah­res­um­satz nicht auf einen Gesamt­jah­res­um­satz hoch­ge­rech­net.

  • Gesamt­um­satz: Der Gesamt­um­satz für die Umsatz­gren­zen wird nach ver­ein­nahm­ten Ent­gel­ten berech­net. Es zählt also nicht die Sum­me der gestell­ten Rech­nun­gen, son­dern der Zah­lungs­ein­gän­ge auf die­se Rech­nun­gen. Anzah­lun­gen sind dabei zum Zeit­punkt des Zah­lungs­ein­gangs zu berück­sich­ti­gen. Umsät­ze von Wirt­schafts­gü­tern des Anla­ge­ver­mö­gens zäh­len nicht zum Gesamt­um­satz, und zwar sowohl bei einem Ver­kauf als auch bei einer Ent­nah­me für nicht­un­ter­neh­me­ri­sche Zwe­cke.

  • Ver­zicht: Ein Unter­neh­mer kann durch eine Erklä­rung gegen­über dem Finanz­amt auf die Anwen­dung der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung ver­zich­ten. Die Erklä­rung des Ver­zichts ist — im Gegen­satz zur bis­he­ri­gen Rege­lung — unwi­der­ruf­lich und gilt für min­des­tens fünf Kalen­der­jah­re, in denen der Unter­neh­mer die Umsatz­steu­er nach den all­ge­mei­nen Regeln berech­nen und abfüh­ren muss. Der Ver­zicht muss spä­tes­tens bis Ende Febru­ar des über­nächs­ten Jah­res erklärt wer­den, was auch durch Abga­be einer Umsatz­steu­er­vor­anmel­dung oder -erklä­rung erfol­gen kann, in der die Umsatz­steu­er nach den all­ge­mei­nen Regeln ange­ge­ben wird. Auch die ver­se­hent­li­che Abga­be einer Umsatz­steu­er­vor­anmel­dung mit Anwen­dung der all­ge­mei­nen Regeln kann damit eine unwi­der­ruf­li­che Ver­zichts­er­klä­rung sein.

    Nach Ablauf der Fünf­jah­res­frist gilt der Ver­zicht solan­ge wei­ter, bis er mit Wir­kung zum Beginn eines fol­gen­den Kalen­der­jah­res wider­ru­fen wird. Wäh­rend der Ver­zicht also noch nach­träg­lich erklärt wer­den kann, ist dies beim Wider­ruf des Ver­zichts nicht mög­lich. Ein vor 2025 erklär­ter Ver­zicht gilt auch 2025 wei­ter für ins­ge­samt min­des­tens fünf Kalen­der­jah­re.

  • Klein­un­ter­neh­mer­rech­nun­gen: Klein­un­ter­neh­mer kön­nen ver­ein­fach­te Rech­nun­gen aus­stel­len, die kei­ne Rech­nungs­num­mer oder Anga­ben zum Zeit­punkt der Lie­fe­rung oder Leis­tung ent­hal­ten müs­sen (das Rech­nungsa­tum ist jedoch anzu­ge­ben). Aller­dings muss in der Rech­nung dar­auf hin­ge­wie­sen wer­den, dass für die Lie­fe­rung oder sons­ti­ge Leis­tung die Steu­er­be­frei­ung für Klein­un­ter­neh­mer gilt. Eine Anga­be in umgangs­sprach­li­cher Form ist dabei aus­rei­chend (z. B. “steu­er­frei­er Klein­un­ter­neh­mer”), sofern sie ein­deu­tig auf die Steu­er­frei­heit für Klein­un­ter­neh­mer hin­weist. Auch im Fall einer Klein­be­trags­rech­nung muss ein Hin­weis auf die Steu­er­be­frei­ung für Klein­un­ter­neh­mer auf­ge­nom­men wer­den.

    Rech­nun­gen von Klein­un­ter­neh­mern kön­nen abwei­chend von der Pflicht zur Aus­stel­lung einer elek­tro­ni­schen Rech­nung immer als sons­ti­ge Rech­nung aus­ge­stellt und über­mit­telt wer­den. Mit Zustim­mung des Emp­fän­gers ist auch die Aus­stel­lung einer elek­tro­ni­schen Rech­nung mög­lich. Die Zustim­mung bedarf dabei kei­ner geson­der­ten Form, Rech­nungs­aus­stel­ler und Rech­nungs­emp­fän­ger müs­sen sich ledig­lich dar­über einig sein, dass die Rech­nung elek­tro­nisch aus­ge­stellt und über­mit­telt wer­den soll.

  • Steu­er­erklä­run­gen & Vor­anmel­dun­gen: Klein­un­ter­neh­mer müs­sen weder eine Umsatz­steu­er­jah­res­er­klä­rung noch Umsatz­steu­er­vor­anmel­dun­gen abge­ben, sofern sie nicht auf­grund beson­de­rer Umsät­ze im jewei­li­gen Vor­anmel­dungs­zeit­raum doch Umsatz­steu­er schul­den (z.B. weil für eine Ein­gangs­rech­nung die Steu­er­schuld­ner­schaft des Leis­tungs­emp­fän­gers gilt). Das Finanz­amt kann den Klein­un­ter­neh­mer jedoch zur Abga­be einer Umsatz­steu­er­erklä­rung auf­for­dern. Sobald die Umsatz­gren­ze im lau­fen­den Jahr über­schrit­ten wird, grei­fen auch die all­ge­mei­nen Erklä­rungs­pflich­ten wie­der und es müs­sen ab dann Vor­anmel­dun­gen abge­ge­ben wer­den.

  • Aus­län­di­sche Klein­un­ter­neh­mer: Ab 2025 kann auch ein in einem ande­ren EU-Staat ansäs­si­ger Unter­neh­mer die Steu­er­be­frei­ung für Klein­un­ter­neh­mer in Anspruch neh­men, sofern des­sen inlän­di­sche Umsät­ze die Umsatz­gren­zen für den Vor­jah­res­um­satz und den Umsatz im lau­fen­den Kalen­der­jahr nicht über­schrei­ten. Dane­ben darf der Jah­res­um­satz des Unter­neh­mers im gesam­ten EU-Gebiet im Vor­jahr 100.000 Euro nicht über­schrit­ten haben und auch im lau­fen­den Kalen­der­jahr nicht über­schrei­ten. Dabei sind die Umsät­ze in sämt­li­chen EU-Staa­ten zu berück­sich­ti­gen, unab­hän­gig davon, ob der Unter­neh­mer im jewei­li­gen Staat der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung unter­liegt. Außer­dem muss sich der Unter­neh­mer vor Inan­spruch­nah­me der Steu­er­be­frei­ung in sei­nem Ansäs­sig­keits­staat für das neu ein­ge­führ­te beson­de­re Mel­de­ver­fah­ren zur Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung regis­trie­ren las­sen.