Einrichtung eines Arbeitszimmers ist kein Grund für einen beruflichen Umzug

Der Umzug in eine größere Wohnung, um erstmals ein Arbeitszimmer einzurichten, ist nicht ausschließlich beruflich veranlasst und führt daher nicht zu abziehbaren Umzugskosten.

Auf­wen­dun­gen für einen Umzug in eine ande­re Woh­nung, um dort erst­mals ein Arbeits­zim­mer ein­zu­rich­ten, sind nicht als Wer­bungs­kos­ten abzugs­fä­hig. Das gilt auch dann, wenn der Steu­er­zah­ler über kei­nen ande­ren Arbeits­platz außer­halb der eige­nen Woh­nung ver­fügt, weil er — wie in Zei­ten der Coro­na-Pan­de­mie — zum Arbei­ten im häus­li­chen Bereich gezwun­gen war oder er durch die Arbeit im Home­of­fice Berufs- und Fami­li­en­le­ben ver­ein­ba­ren möch­te. Mit die­sem Urteil hat der Bun­des­fi­nanz­hof die Kla­ge eines Eltern­paa­res abge­wie­sen, das wäh­rend der Coro­na-Pan­de­mie von einer Drei- in eine Fünf-Zim­mer-Woh­nung umzog, damit den bei­den Eltern jeweils ein eige­nes Arbeits­zim­mer für die Arbeit im Home­of­fice zur Ver­fü­gung stand.

Anders als bei einer Ver­set­zung durch den Arbeit­ge­ber oder einer wesent­li­chen Ver­kür­zung der täg­li­chen Fahr­zeit zum Arbeits­platz sei in die­sem Fall die nahe­zu aus­schließ­li­che beruf­li­che Ver­an­las­sung des Umzugs in eine ande­re Woh­nung nicht gege­ben, weil der Umzug durch die pri­va­te Wohn­si­tua­ti­on zumin­dest mit­ver­an­lasst sei, mei­nen die Rich­ter. Das Gebot der Rechts­si­cher­heit ver­lan­ge aber, dass sich die beruf­li­che Ver­an­las­sung anhand objek­ti­ver Umstän­de zwei­fels­frei fest­stel­len las­se. Allein das Bestre­ben, ein abge­schlos­se­nes Arbeits­zim­mer ein­zu­rich­ten, sei kein sol­cher Umstand.