Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge ab 2022

Nachdem die Niedrigzinsphase inzwischen zumindest teilweise wieder vorbei ist, sind Säumniszuschläge zumindest ab 2022 nicht aufgrund ihrer Höhe verfassungswidrig.

Seit Jah­ren lau­fen Ver­fah­ren über die Ver­fas­sungs­kon­for­mi­tät der ver­schie­de­nen Zins­re­ge­lun­gen im Steu­er­recht, nach­dem die Zins­sät­ze über eine Deka­de deut­lich unter den gesetz­lich gere­gel­ten Zins­sät­zen lagen. Auch gegen Säum­nis­zu­schlä­ge wur­de und wird die­ses Argu­ment ins Feld geführt. Aller­dings sind die Erfolgs­aus­sich­ten dafür in den letz­ten Jah­ren deut­lich gesun­ken.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat nun in einem Ver­fah­ren über die Aus­set­zung der Voll­zie­hung näm­lich fest­ge­stellt, dass seit März 2022 kei­ne ernst­li­chen Zwei­fel mehr an der Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit der gesetz­li­chen Rege­lung über die Höhe der Säum­nis­zu­schlä­ge bestehen. Zur Begrün­dung füh­ren die Rich­ter den deut­li­chen und nach­hal­ti­gen Anstieg der Markt­zin­sen an, der seit dem rus­si­schen Über­fall auf die Ukrai­ne im Febru­ar 2022 zu ver­zeich­nen ist. Damit habe die Nied­rig­zins­pha­se ihr Ende gefun­den und die Bemes­sung des Zins­an­teils in den Säum­nis­zu­schlä­gen — wenn man denn einen sol­chen unter­stellt — kön­ne nicht mehr als rea­li­täts­fremd ange­se­hen wer­den.