Mitteilung über ergebnislose Außenprüfung nicht anfechtbar

Die Mitteilung über eine ergebinslose Außenprüfung ist kein Verwaltungsakt und damit nicht mit dem Einspruch oder einer Klage anfechtbar, wenn die Steuerbescheide doch noch nachträglich geändert werden sollen.

Ent­ge­gen der vor­herr­schen­den Mei­nung in der Fach­li­te­ra­tur hat der Bun­des­fi­nanz­hof nun ent­schie­den, dass eine sol­che Mit­tei­lung über eine ergeb­nis­lo­se Außen­prü­fung kein Ver­wal­tungs­akt, son­dern ein soge­nann­ter Realakt ist. Die Mit­tei­lung kann damit nicht mit einem Ein­spruch oder einer Kla­ge ange­foch­ten wer­den, falls der Steu­er­zah­ler nach Abschluss der Außen­prü­fung doch noch Tat­sa­chen ent­deckt, die zu sei­nen Guns­ten eine nied­ri­ge­re Steu­er bewir­ken wür­den. Das ist nach dem Urteil nur noch mög­lich, wenn die Außen­prü­fung auch zu einem Ergeb­nis geführt hat, auf­grund des­sen das Finanz­amt geän­der­te Steu­er­be­schei­de erlässt.

Nicht jede Steu­er­prü­fung führt zu einer Steu­er­nach­zah­lung. Hat der Prü­fer nichts fest­ge­stellt, was zu bemän­geln wäre, dann schickt das Finanz­amt dem Steu­er­zah­ler eine Mit­tei­lung, dass die durch­ge­führ­te Außen­prü­fung zu kei­ner Ände­rung der Besteue­rungs­grund­la­gen geführt hat. Für die meis­ten Steu­er­zah­ler ist das ein Grund zum Auf­at­men. Die Mit­tei­lung bewirkt jedoch auch, dass die Steu­er­be­schei­de für die geprüf­ten Zeit­räu­me nur noch geän­dert wer­den kön­nen, wenn spä­ter eine Steu­er­hin­ter­zie­hung ent­deckt wird.