Klarstellung zu E-Rechnung von Kleinunternehmern gefordert

Trotz allgemeiner E-Rechnungspflicht dürfen Kleinunternehmer eine E-Rechnung nur mit Zustimmung des Empfängers ausstellen, was für Rechtsunsicherheit sorgt.

Inzwi­schen hat sich das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um zur Reform der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung geäu­ßert und den Umsatz­steu­er-Anwen­dungs­er­lass ent­spre­chend ange­passt. Aller­dings stört sich der Deut­sche Steu­er­be­ra­ter­ver­band an der dar­in ent­hal­te­nen Vor­ga­be zu E-Rech­nun­gen von Klein­un­ter­neh­mern. Gemäß dem neu­en Anwen­dungs­er­lass kön­nen Klein­un­ter­neh­mer näm­lich trotz der bestehen­den Pflicht zur Ver­wen­dung von E-Rech­nun­gen grund­sätz­lich mit einer sons­ti­gen Rech­nung abrech­nen. Die Aus­stel­lung einer E-Rech­nung durch einen Klein­un­ter­neh­mer macht das Minis­te­ri­um dage­gen von der Zustim­mung des Rech­nungs­emp­fän­gers abhän­gig.

Das kon­ter­ka­riert den Umstand, dass das Zustim­mungs­er­for­der­nis für E-Rech­nun­gen ab 2025 abge­schafft wur­de und eine all­ge­mei­ne E-Rech­nungs­pflicht in Kraft getre­ten ist. Der Ver­band kri­ti­siert des­halb die­se Ein­schrän­kung in einer Stel­lung­nah­me an das Minis­te­ri­um als unnö­tig und for­dert das Minis­te­ri­um auf, die Rechts­un­si­cher­heit zu besei­ti­gen. Klein­un­ter­neh­mer kön­nen der­weil immer­hin dar­auf ver­trau­en, dass es kei­ne aus­drück­li­che Zustim­mung des Emp­fän­gers zur E-Rech­nung braucht. Eine impli­zi­te Zustim­mung, z. B. die wider­spruchs­lo­se Annah­me der E-Rech­nung ist völ­lig aus­rei­chend.