Kein Vorläufigkeitsvermerk zum Soli mehr

Die Finanzämter nehmen künftig keinen Vorläufigkeitsvermerk zum Solidaritätszuschlag mehr in neue Steuerbescheide auf.

Nach­dem das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt die Ver­fas­sungs­kon­for­mi­tät des Soli­da­ri­täts­zu­schlags auch nach dem Jahr 2019 bestä­tigt hat, ent­fällt künf­tig beim Erlass von Steu­er­be­schei­den der Vor­läu­fig­keits­ver­merk in Bezug auf den Soli. Das hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um bekannt gege­ben und die Lis­te der Punk­te aktua­li­siert, hin­sicht­lich der die Ein­kom­men­steu­er auch wei­ter­hin vor­läu­fig fest­ge­setzt wird. Wer wei­ter­hin davon über­zeugt ist, dass der Soli nicht recht­mä­ßig ist, muss daher nun Ein­spruch gegen einen Steu­er­be­scheid ein­le­gen und die­sen begrün­den. Die Erfolgs­aus­sich­ten eines sol­chen Ein­spruchs sind auf­grund des Ver­fas­sungs­ge­richts­ur­teils jedoch prak­tisch gleich null.