Voraussetzung für Erlass von Säumniszuschlägen

Nur in besonderen Fällen setzt der Erlass von Säumniszuschlägen aus Billigkeitsgründen voraus, dass auch beim Finanzgericht ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt wurde.

Nach der Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs sind Säum­nis­zu­schlä­ge wegen sach­li­cher Unbil­lig­keit zu erlas­sen, wenn die Steu­er­fest­set­zung spä­ter auf­ge­ho­ben wird und der Steu­er­zah­ler alles getan hat, um bis zur Ände­rung der Steu­er­fest­set­zung die Aus­set­zung der Voll­zie­hung des Steu­er­be­scheids zu errei­chen, das Finanz­amt oder das Finanz­ge­richt die­se aber abge­lehnt haben, obwohl sie mög­lich und ange­mes­sen gewe­sen wäre. Ein Erlass aus sach­li­chen Bil­lig­keits­grün­den kommt aber nicht in Fra­ge, wenn der Antrag auf Aus­set­zung der Voll­zie­hung nicht ernst­haft und nach­voll­zieh­bar begrün­det wur­de.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat nun klar­ge­stellt, dass die Anfor­de­rung, alles erfor­der­li­che zu tun, um eine Aus­set­zung der Voll­zie­hung zu errei­chen, nicht zwin­gend auch einen Antrag beim Finanz­ge­richt umfasst. Im Gegen­satz zum Finanz­amt, das die Säum­nis­zu­schlä­ge im Streit­fall nicht erlas­sen woll­te, weil der Klä­ger nur beim Finanz­amt die Aus­set­zung der Voll­zie­hung bean­tragt hat­te und nach deren Ableh­nung kein gericht­li­ches Ver­fah­ren betrie­ben hat, sahen die Bun­des­rich­ter den Antrag beim Finanz­amt als aus­rei­chend an. Eine “Antrags­pflicht” beim Finanz­ge­richt nach der Ableh­nung durch das Finanz­amt kom­me allen­falls bei beson­de­ren Umstän­den in Fra­ge, bei­spiels­wei­se weil die Ableh­nung des Finanz­amts auf­grund von Ver­wal­tungs­richt­li­ni­en oder ande­ren Ver­wal­tungs­an­wei­sun­gen erfolgt und nicht auf­grund gesetz­li­cher Rege­lun­gen. In so einem Fall kann es erfolg­ver­spre­chend sein, einst­wei­li­gen Rechts­schutz auch noch beim Finanz­ge­richt zu bean­tra­gen.