Zweites Schreiben zur E-Rechnung geplant

Im vierten Quartal plant das Bundesfinanzministerium, ein weiteres Schreiben zur Einführung der E-Rechnung herauszugeben, in dem insbesondere Details für den Fall verschiedener Fehler im Zusammenhang mit E-Rechnungen geregelt werden.

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat den Ent­wurf eines zwei­ten Schrei­bens zur E-Rech­nung ver­öf­fent­licht, der nun den Wirt­schafts­ver­bän­den zu deren Stel­lung­nah­me zuge­lei­tet wird. Mit die­sem Schrei­ben will das Minis­te­ri­um ins­be­son­de­re den Umsatz­steu­er-Anwen­dungs­er­lass an die Ein­füh­rung der E-Rech­nung anpas­sen. Dane­ben ändert und ergänzt das Schrei­ben das ers­te Schrei­ben zur E-Rech­nung. Die Ergän­zun­gen betref­fen dabei vor allem Rege­lun­gen und Klar­stel­lun­gen für den Fall, dass Feh­ler in Ver­bin­dung mit der E-Rech­nung auf­tre­ten oder pas­sie­ren.

Außer­dem stellt das Minis­te­ri­um klar, dass die Auf­be­wah­rungs­pflicht für Rech­nun­gen für umsatz­steu­er­li­che Zwe­cke nicht allein dadurch ver­letzt wird, dass E-Rech­nun­gen nicht in einem GoBD-kon­for­men Daten­ver­ar­bei­tungs­sys­tem gespei­chert wer­den. Dies ändert jedoch nichts dar­an, dass Rech­nun­gen wei­ter­hin so auf­zu­be­wah­ren sind, dass deren Echt­heit, Unver­sehrt­heit und Les­bar­keit wäh­rend der Auf­be­wah­rungs­frist gewähr­leis­tet sind. Mit die­ser Klar­stel­lung beugt das Minis­te­ri­um jedoch dem Umstand vor, dass zahl­rei­che Unter­neh­men nach einer Betriebs­prü­fung allein des­we­gen den Vor­steu­er­ab­zug ver­lie­ren und wei­te­re umsatz­steu­er­li­che Sank­tio­nen ris­kie­ren, weil sie E-Rech­nun­gen auf eine Wei­se archi­vie­ren, die das Finanz­amt nicht in jeder Hin­sicht als GoBD-kon­form ansieht. Die end­gül­ti­ge Ver­öf­fent­li­chung des neu­en Schrei­bens hat das Minis­te­ri­um für das vier­te Quar­tal 2025 geplant.