Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen

Auch wenn der spätere Erbe während eines langwierigen Erbstreits noch keinen Zugriff auf den Nachlass hat, muss er Nachzahlungszinsen zu den Steuern auf die Erträge leisten, sobald diese zugeordnet werden können.

Lang­wie­ri­ge Aus­ein­an­der­set­zun­gen ums Erbe sind kei­ne Sel­ten­heit. So lan­ge aber nicht klar ist, wem das Erbe zusteht, ist auch nicht klar, wem die Erträ­ge dar­aus zuzu­rech­nen sind. Des­halb kann in sol­chen Fäl­len die Ein­kom­men­steu­er auf die Erträ­ge manch­mal erst vie­le Jah­re spä­ter fest­ge­setzt wer­den. Doch ein mehr­jäh­ri­ger Streit ums Erbe schützt den oder die Erben nicht vor Nach­zah­lungs­zin­sen zur Steu­er auf die erst spä­ter besteu­er­ten Erträ­ge. Dar­an ändert laut einer Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs auch die Tat­sa­che nichts, dass der oder die Erben wäh­rend des Erb­schein­ver­fah­rens kei­ne Nut­zungs­mög­lich­keit der Nach­lass­ge­gen­stän­de hat­ten, so lan­ge noch nicht klar war, wer an der Erben­ge­mein­schaft betei­ligt ist und wem wel­che Ein­künf­te zuzu­rech­nen sind.

Die Ver­zin­sungs­re­ge­lung basiert auf der typi­sie­ren­den Annah­me eines Liqui­di­täts- und Zins­vor­teils durch die spä­te­re Til­gung der Steu­er­schuld. Ob tat­säch­lich ein Zins­vor­teil bestan­den hat, spielt dabei kei­ne Rol­le. Daher führt der Umstand, dass der Erbe auf­grund der unkla­ren Erb­rechts­si­tua­ti­on nicht in der Lage war, die Besteue­rungs­grund­la­gen frü­her zu ermit­teln oder zu schät­zen und eine Vor­aus­zah­lung auf die zu erwar­ten­den Steu­ern zu leis­ten, kei­ne sach­li­che Unbil­lig­keit. Der Bun­des­fi­nanz­hof wies des­halb die Kla­ge des Erben ab, nach­dem das Finanz­amt den Erlass der Nach­zah­lungs­zin­sen aus sach­li­chen Bil­lig­keits­grün­den abge­lehnt hat­te. Im Streit­fall hat­te der Erb­las­ser meh­re­re Tes­ta­men­te hin­ter­las­sen, die zu lang­jäh­ri­gen Strei­tig­kei­ten um die Erb­fol­ge führ­ten, weil die mög­li­chen Erben aus frü­he­ren Tes­ta­men­ten die Tes­tier­fä­hig­keit des Erb­las­sers bei spä­te­ren Tes­ta­men­ten in Zwei­fel zogen.