Bestattungsvorsorge ist keine außergewöhnliche Belastung

Vorweggenommene Aufwendungen für die eigene Bestattung sind nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich abziehbar.

Bestat­tungs­kos­ten sind als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abzieh­bar, wenn der Steu­er­zah­ler ver­pflich­tet ist, die­se zu tra­gen und die Erb­mas­se des Ver­stor­be­nen nicht aus­reicht, um die Bestat­tungs­kos­ten zu decken. Für die Kos­ten der eige­nen Bestat­tungs­vor­sor­ge gilt das jedoch nicht. Das Finanz­ge­richt Müns­ter hat einem Steu­er­zah­ler den Abzug der Kos­ten für einen Bestat­tungs­vor­sor­ge-Treu­hand­ver­trag als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung ver­wei­gert, weil die Aus­ga­ben nicht zwangs­läu­fig ent­stan­den sind, son­dern auf der frei­en Ent­schei­dung des Steu­er­zah­lers basie­ren. Außer­dem setzt eine außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung vor­aus, dass die Auf­wen­dun­gen tat­säch­lich außer­ge­wöhn­lich sind, also grö­ßer als die der über­wie­gen­den Mehr­zahl der Steu­er­zah­ler. Das ist bei der Bestat­tungs­vor­sor­ge nicht der Fall, denn der­ar­ti­ge Kos­ten ent­ste­hen auch ande­ren Steu­er­zah­lern glei­cher Ein­kom­mens- und Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se.