Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung

Wenn der Haushalt am Lebensmittelpunkt ein separater Ein-Personen-Haushalt ist, kommt es dort für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung nicht auf die Beteiligung an den Kosten der Lebensführung an.

Damit eine dop­pel­te Haus­halts­füh­rung vom Finanz­amt aner­kannt wird, muss der Steu­er­zah­ler nicht nur am Arbeits­ort einen Haus­halt unter­hal­ten, son­dern auch am Haupt­wohn­sitz einen eige­nen Haus­stand haben und sich an den Kos­ten der Lebens­füh­rung finan­zi­ell betei­li­gen. Der Nach­weis die­ser finan­zi­el­len Betei­li­gung sorgt aller­dings regel­mä­ßig für Streit mit dem Finanz­amt. Zumin­dest für bestimm­te Fäl­le kom­men daher nun gute Nach­rich­ten vom Bun­des­fi­nanz­hof. Der hat näm­lich ent­schie­den, dass sich die Fra­ge nach der finan­zi­el­len Betei­li­gung an den Kos­ten der Lebens­füh­rung nicht stellt, wenn der Steu­er­zah­ler am Ort des Lebens­mit­tel­punkts einen Ein-Per­so­nen-Haus­halt führt.

Die Rich­ter stel­len kor­rekt fest, dass die Kos­ten der Lebens­füh­rung eines Ein-Per­so­nen-Haus­halts zwangs­läu­fig von die­ser einen Per­son getra­gen wer­den. Woher die dafür not­wen­di­gen Mit­tel stam­men — ob aus eige­nen Ein­künf­ten, staat­li­chen Trans­fer­leis­tun­gen, Dar­le­hen, Unter­halts­leis­tun­gen oder fami­liä­ren Geld­ge­schen­ken — spielt dabei kei­ne Rol­le, denn an der Finan­zie­rung des eige­nen Haus­halts ändert die Her­kunft der Mit­tel nichts. Daher hat das Tat­be­stands­merk­mal der Betei­li­gung an den Kos­ten der Lebens­füh­rung nur dann Bedeu­tung, wenn der Steu­er­zah­ler einem Mehr­per­so­nen­haus­halt ange­hört, bei­spiels­wei­se einem Mehr­ge­nera­tio­nen­haus­halt.

Im Streit­fall war der Klä­ger zunächst als Werk­stu­dent und spä­ter als wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter tätig. Am Stu­di­en­ort wohn­te er in ange­mie­te­ten Räu­men, sein Lebens­mit­tel­punkt lag dage­gen am Wohn­ort der Eltern. Dort bewohn­te er sämt­li­che Räum­lich­kei­ten im Ober­ge­schoss des Wohn­hau­ses sei­ner Eltern, ohne dass er dafür Mie­te zah­len muss­te. Weil die Woh­nung im Ober­ge­schoss der Grö­ße und Aus­stat­tung nach ein eigen­stän­di­ges Woh­nen und Wirt­schaf­ten erlaub­te und aus­schließ­lich vom Klä­ger bewohnt wur­de, wäh­rend die Eltern aus­schließ­lich die Räu­me im Erd­ge­schoss bewohn­ten, hat der Bun­des­fi­nanz­hof hier eine dop­pel­te Haus­halts­füh­rung aner­kannt.