Gebühr für verbindliche Auskunft an mehrere Antragsteller

Erteilt das Finanzamt mehreren Personen dieselbe verbindliche Auskunft, fällt dafür nur eine gemeinsame Gebühr an.

Bei kom­ple­xen Steu­er­fra­gen, für die der Steu­er­zah­ler schon im Vor­feld Rechts­si­cher­heit haben will, kann unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen eine ver­bind­li­che Aus­kunft des Finanz­amts ein­ge­holt wer­den. Ob und in wel­cher Höhe dafür Gebüh­ren anfal­len, hängt vom Auf­wand beim Finanz­amt und den poten­zi­el­len steu­er­li­chen Aus­wir­kun­gen beim Antrag­stel­ler ab.

Wenn das Finanz­amt meh­re­ren gemein­sa­men Antrag­stel­lern eine ein­heit­li­che ver­bind­li­che Aus­kunft erteilt, dann fällt dafür seit einer Geset­zes­än­de­rung im Jahr 2016 nur eine Gebühr an, für die dann alle Antrag­stel­ler Gesamt­schuld­ner sind. In der Regel erteilt das Finanz­amt in sol­chen Fäl­len eine Aus­kunft an den Emp­fangs­be­voll­mäch­tig­ten der gemein­sa­men Antrag­stel­ler, die dann für alle Antrag­stel­ler glei­cher­ma­ßen gilt. Erteilt das Finanz­amt statt­des­sen meh­re­re sepa­ra­te, aber inhalts­glei­che Aus­künf­te an jeden ein­zel­nen Antrag­stel­ler, kann es dafür nicht mehr­fach die Aus­kunfts­ge­bühr erhe­ben.

Das hat der Bun­des­fi­nanz­hof im Fall von acht Antrag­stel­lern ent­schie­den, denen das Finanz­amt die­sel­be Aus­kunft erteilt und gegen­über jedem einen Gebüh­ren­be­scheid über den Höchst­be­trag von 109.736 Euro erlas­sen hat­te. Ob nur eine Gebühr anfällt, hängt laut dem Urteil nicht davon ab, ob die Vor­aus­set­zun­gen für eine gemein­sa­me ver­bind­li­che Aus­kunft voll­stän­dig erfüllt sind, son­dern ob tat­säch­lich nur eine ein­heit­li­che ver­bind­li­che Aus­kunft erteilt wor­den ist. Obwohl im Streit­fall acht Beschei­de ergan­gen sind, liegt in der Sache nur eine ver­bind­li­che Aus­kunft vor. Das folgt laut dem Urteil nicht nur dar­aus, dass die Beschei­de inhalts­gleich sind, sodass es sich aus Sicht der Klä­ger um eine rein for­ma­le Tren­nung bezie­hungs­wei­se Auf­tei­lung han­del­te. Das Finanz­amt hat dar­über hin­aus dem Aus­kunfts­an­trag der Klä­ger ohne jede Ein­schrän­kung und damit voll­um­fäng­lich ent­spro­chen.