Trickbetrug führt nicht zu außergewöhnlicher Belastung

Der Schaden aus einem Trickbetrug ist keine außergewöhnliche Belastung, wenn der Betrug durch einfache Maßnahmen zu verhindern gewesen wäre und der Vermögensverlust nicht die Existenzgrundlage angreift.

Ver­mö­gens­ver­lus­te aus einem Trick­be­trug, bei dem die Täter einem älte­ren Men­schen am Tele­fon die Not­la­ge eines nahen Ange­hö­ri­gen vor­täu­schen, sind nicht als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen abzugs­fä­hig. Das Finanz­ge­richt Müns­ter begrün­det die­se Ent­schei­dung damit, dass die Auf­wen­dun­gen nicht außer­ge­wöhn­lich sei­en, weil sich durch den Trick­be­trug ein all­ge­mei­nes Lebens­ri­si­ko ver­wirk­licht habe und der erbeu­te­te Betrag bei der Betrof­fe­nen als liqui­de Mit­tel zur Ver­fü­gung stand und sie auf­grund ihrer Ein­kom­mens- und Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se auch nicht lebens­not­wen­dig dar­auf ange­wie­sen war.

Dar­über hin­aus waren die Auf­wen­dun­gen auch nicht zwangs­läu­fig, weil die Betrof­fe­ne den Betrugs­ver­such mit einer Kon­takt­auf­nah­me mit der Toch­ter oder der Poli­zei hät­te wir­kungs­los machen kön­nen. Selbst wenn die vor­ge­ge­be­ne Ver­haf­tung der Toch­ter gedroht hät­te, wäre es zumut­bar gewe­sen, den Betrag nicht zu zah­len, da eine den rechts­staat­li­chen Vor­schrif­ten ent­spre­chen­de Unter­su­chungs­haft in Deutsch­land kei­ne Gefahr für Leib und Leben dar­stel­le.