Schriftform kein Erfordernis für Betriebsausgabenabzug

Auch wenn eine sorgfältige schriftliche Festlegung von Vereinbarungen mit nahestehenden Personen und Gesellschaften immer anzuraten ist, handelt es sich dabei nicht um eine zwingende Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug.

Bei Geschäf­ten zwi­schen ein­an­der nahe­ste­hen­den Per­so­nen oder ver­bun­de­nen Gesell­schaf­ten legt das Finanz­amt beson­ders gro­ßen Wert dar­auf, dass die­se einem Fremd­ver­gleich stand­hal­ten. Dazu gehört auch, dass das Finanz­amt grund­sätz­lich schrift­li­che Ver­ein­ba­run­gen über die Geschäf­te sehen will. Zwin­gen­de Vor­aus­set­zung für den Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug ist die Ein­hal­tung der Schrift­form für eine Ver­ein­ba­rung jedoch nicht, wie das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt ent­schie­den hat. Die Ein­hal­tung der Schrift­form sei nicht als Tat­be­stands­merk­mal in der gesetz­li­chen Rege­lung für den Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug gefor­dert und kön­ne damit auch vom Finanz­amt nicht zur zwin­gen­den Vor­aus­set­zung gemacht wer­den, mei­nen die Ver­fas­sungs­rich­ter. Statt­des­sen sind die Umstän­de des jewei­li­gen Ein­zel­falls im Rah­men einer Gesamt­wür­di­gung zu beur­tei­len.

In dem der Ver­fas­sungs­be­schwer­de zugrun­de lie­gen­den Fall ging es um den Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug einer Scha­dens­er­satz­zah­lung in Höhe von 4 Mio. Euro an eine Schwes­ter­per­so­nen­ge­sell­schaft. Auch wenn die Ent­schei­dung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts ein Ret­tungs­an­ker für ande­re Fäl­le sein kann, in denen kei­ne schrift­li­che Ver­ein­ba­rung vor­liegt, han­delt es sich nicht um einen Frei­brief. Es ist grund­sätz­lich bes­ser, schrift­li­che Ver­ein­ba­run­gen auf­zu­set­zen und dabei Fremd­ver­gleichs­maß­stä­be zu berück­sich­ti­gen, um bei einer Betriebs­prü­fung kei­ne bösen Über­ra­schun­gen zu erle­ben.