Mindestgewinnbesteuerung ist verfassungskonform

Die Regelungen zur Mindestgewinnbesteuerung sind trotz gewisser Ungleichbehanldungen und Typisierungen nicht verfassungswidrig, auch wenn dadurch Teile des Verlustvortrags verloren gehen können.

Seit 2004 gibt es die Min­dest­ge­winn­be­steue­rung, die den Ver­lust­vor­trag beschränkt. Ober­halb eines Sockel­be­trags von 1 Mio. Euro ist die Anrech­nung von vor­ge­tra­ge­nen Ver­lus­ten nur noch in Höhe von 60 % der den Sockel­be­trag über­stei­gen­den Ein­künf­te mög­lich. Die ver­blei­ben­den 40 % sind dage­gen im jewei­li­gen Ver­an­la­gungs­zeit­raum zu ver­steu­ern — die Min­dest­ge­winn­be­steue­rung.

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat nun ent­schie­den, dass die gesetz­li­chen Rege­lun­gen zur Min­dest­ge­winn­be­steue­rung bei der Kör­per­schaft­steu­er und der Gewer­be­steu­er ver­fas­sungs­ge­mäß sind. In dem Nor­men­kon­troll­ver­fah­ren, das auf eine Vor­la­ge des Bun­des­fi­nanz­hofs zurück­geht, hat das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt zwar eine gewis­se Ungleich­be­hand­lung der Steu­er­zah­ler und Beein­träch­ti­gung der Eigen­tums­ga­ran­tie durch die Min­dest­ge­winn­be­steue­rung fest­ge­stellt. Die­se sei­en aber ver­tret­bar ange­sichts des mit der Rege­lung pri­mär ver­folg­ten Ziels einer kon­ti­nu­ier­li­chen, gegen­warts­na­hen Besteue­rung. Die Vor­tei­le der typi­sie­ren­den Aus­ge­stal­tung der Min­dest­ge­winn­be­steue­rung ste­hen nicht außer Ver­hält­nis zu den mit ihr im Ein­zel­fall ver­bun­de­nen Här­ten.

Dem Ver­fah­ren lag der Fall einer Kapi­tal­ge­sell­schaft zugrun­de, bei der durch einen bilanz­steu­er­recht­li­chen Umkehr­ef­fekt zunächst hohe Gewin­ne und dann hohe Ver­lus­te ent­stan­den waren. Den Ver­lust­vor­trag konn­te die Gesell­schaft jedoch auf­grund der Min­dest­ge­winn­be­steue­rung nicht voll­stän­dig auf­zeh­ren, weil über ihr Ver­mö­gen das Insol­venz­ver­fah­ren eröff­net wur­de.