Erste Tätigkeitsstätte eines Leiharbeitnehmers

Bei einem unbefristeten Leiharbeitsverhältnis ist eine dauerhafte Zuordnung des Leiharbeitnehmers zu einer ersten Tätigkeitsstätte beim Entleiher in der Regel nicht möglich.

Ob die Fahrt zur Arbeits­stät­te mit der Ent­fer­nungs­pau­scha­le oder nach Rei­se­kos­ten­grund­sät­zen anzu­set­zen ist, macht für vie­le Arbeit­neh­mer einen erheb­li­chen Unter­schied. Die Ent­fer­nungs­pau­scha­le gilt bei Fahr­ten zur “ers­ten Tätig­keits­stät­te”. Das ist nach der gesetz­li­chen Rege­lung eine orts­fes­te betrieb­li­che Ein­rich­tung, der der Arbeit­neh­mer vom Arbeit­ge­ber dau­er­haft zuge­ord­net wur­de. Bei einem Leih­ar­beit­neh­mer kom­men sich hier aber die Vor­ga­ben des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes und des Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­ge­set­zes in die Que­re, wie der Bun­des­fi­nanz­hof fest­ge­stellt hat.

Seit 2017 darf ein Zeit­ar­beits­un­ter­neh­men den­sel­ben Leih­ar­beit­neh­mer nicht län­ger als 18 Mona­te an den­sel­ben Ent­lei­her über­las­sen. Zwar meint das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um, dass die­se Rege­lung im Steu­er­recht kei­ne Wir­kung habe, doch der Bun­des­fi­nanz­hof sieht das anders: Weil die gesetz­li­chen Rege­lun­gen eine Beschäf­ti­gung beim sel­ben Ent­lei­her für mehr als 18 Mona­te ver­hin­dern, kann hier nicht von einer dau­er­haf­ten Zuord­nung zum Betrieb des Ent­lei­hers aus­ge­gan­gen wer­den, auch wenn das Leih­ar­beits­ver­hält­nis unbe­fris­tet ist. Der Leih­ar­beit­neh­mer kann damit die Fahr­ten zu sei­ner regel­mä­ßi­gen Tätig­keits­stät­te beim Ent­lei­her nach Rei­se­kos­ten­grund­sät­zen anset­zen, weil die regel­mä­ßi­ge Tätig­keits­stät­te eben kei­ne “ers­te Tätig­keits­stät­te” im Sin­ne des Geset­zes ist.