Ortsübliche Vermietungszeit einer Ferienwohnung

Ob die ortsübliche Vermietungszeit einer Ferienwohnung um mehr als 25 % unterschritten wird, ist über einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren hinweg zu beurteilen.

Eine Über­schuss­pro­gno­se für die Ver­mie­tung einer Feri­en­woh­nung ist nur dann erfor­der­lich, wenn die­se auch selbst­ge­nutzt oder die orts­üb­li­che Ver­mie­tungs­zeit um mehr als 25 % unter­schrit­ten wird. Bei einer aus­schließ­lich an Feri­en­gäs­te ver­mie­te­ten und in der übri­gen Zeit zur Ver­mie­tung bereit­ge­hal­te­nen Feri­en­woh­nung ist dage­gen grund­sätz­lich von einer Ein­künf­te­er­zie­lungs­ab­sicht des Eigen­tü­mers aus­zu­ge­hen, wenn der Ver­mie­tungs­zeit­raum die orts­üb­li­che Ver­mie­tungs­zeit von Feri­en­woh­nun­gen — von Ver­mie­tungs­hin­der­nis­sen abge­se­hen — nicht um min­des­tens 25 % unter­schrei­tet.

Um den Ein­fluss tem­po­rä­rer Fak­to­ren mög­lichst gering zu hal­ten und ein ein­heit­li­ches Bild zu gewin­nen, ist dabei die durch­schnitt­li­che Aus­las­tung der Feri­en­woh­nung über einen zusam­men­hän­gen­den Zeit­raum von drei bis fünf Jah­ren zu betrach­ten. Das geht aus einem neu­en Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs her­vor, der damit geklärt hat, auf wel­chen Zeit­raum es bei der Prü­fung der 75 %-Gren­ze ankommt.