Anforderung einer Lesebestätigung bei Einspruch per E-Mail nicht notwendig

Bei einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand spielt es keine Rolle, ob bei einem Einspruch per E-Mail auch eine Lesebestätigung angefordert wurde oder nicht.

Ein Ein­spruch beim Finanz­amt ist grund­sätz­lich auch per E-Mail mög­lich. Wenn die E-Mail aller­dings durch ein tech­ni­sches Pro­blem nicht beim Finanz­amt ankommt, droht Ärger. Denn ist die Ein­spruchs­frist erst ein­mal abge­lau­fen, hilft dann nur noch ein Antrag auf Wie­der­ein­set­zung in den vori­gen Stand. Die­ser setzt aber unter ande­rem vor­aus, dass den Steu­er­zah­ler oder sei­nen Ver­tre­ter kein Ver­schul­den beim Ver­säum­nis der Ein­spruchs­frist trifft.

Wie der Bun­des­fi­nanz­hof nun klar­ge­stellt hat, hat es kei­nen Ein­fluss auf die Ver­schul­dens­fra­ge, ob beim Ein­spruch per E-Mail eine Emp­fangs- oder Lese­be­stä­ti­gung ange­for­dert wur­de. Auch wenn beim Ver­sand einer E-Mail stets die Gefahr besteht, dass die­se den Emp­fän­ger — etwa wegen einer tech­ni­schen Stö­rung, eines Spam-Fil­ters oder eines Bedien­feh­lers — nicht erreicht, begrün­det das Unter­las­sen der Anfor­de­rung einer Lese­be­stä­ti­gung kein Ver­schul­den des Steu­er­zah­lers.

Mit der Absen­dung der kor­rekt adres­sier­ten E-Mail hat der Steu­er­zah­ler laut dem Urteil alles ihm Mög­li­che und Erfor­der­li­che getan, damit die E-Mail sei­nen Ver­ant­wor­tungs­be­reich tat­säch­lich ver­lässt. Auf die Dau­er der Beför­de­rung der E-Mail vom Absen­de­ser­ver zum Ser­ver des Emp­fän­gers und die Abla­ge von dort in das E-Mail-Post­fach des Emp­fän­gers sowie einen “Ver­lust” der E-Mail im Netz hat er kei­nen Ein­fluss und muss für die­se Fäl­le auch kei­ne Vor­keh­run­gen tref­fen. Des­halb ist er auch nicht gehal­ten, sich des Zugangs der E-Mail beim Emp­fän­ger zu ver­si­chern, son­dern darf auf den ord­nungs­ge­mä­ßen elek­tro­ni­schen Post­ver­kehr ver­trau­en, heißt es dazu in der Urteils­be­grün­dung.