Steuerbefreiung für Familienheim greift auch bei Einlage in Ehegatten-GbR

Auch wenn ein Familienheim nicht direkt dem Ehegatten übertragen wird, sondern in das Gesamthandsvermögen einer GbR eingeht, an der die Ehegatten je hälftig beteiligt sind, greift die Steuerbefreiung bei der Schenkungsteuer.

Bei der Erb­schaft- und Schen­kungsteu­er ist die Über­tra­gung des selbst genutz­ten Fami­li­en­heims an den Ehe­part­ner oder die Kin­der unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen steu­er­frei. Wie der Bun­des­fi­nanz­hof nun ent­schie­den hat, gilt die Steu­er­be­frei­ung auch dann, wenn ein Ehe­gat­te das Fami­li­en­heim unent­gelt­lich auf eine GbR über­trägt, an der bei­de Ehe­gat­ten zu glei­chen Tei­len betei­ligt sind

Das Finanz­amt woll­te in die­sem Fall die Steu­er­be­frei­ung nicht gewäh­ren, weil der ande­re Ehe­gat­te durch die Über­tra­gung zwar in Höhe des hal­ben Werts des Fami­li­en­heims berei­chert wur­de, aber das Fami­li­en­heim nicht direkt in sein Eigen­tum über­ge­gan­gen ist, son­dern in das Gesamt­hands­ver­mö­gen der GbR ein­ge­flos­sen ist. Das sehen die Finanz­rich­ter anders: Auch der Erwerb von Gesamt­hand­s­ei­gen­tum an einem Fami­li­en­heim wird von der Steu­er­be­frei­ung erfasst.

Das Urteil betrifft eine Schen­kung, die meh­re­re Jah­re vor der Reform des Per­so­nen­ge­sell­schafts­rechts zum 1. Janu­ar 2024 statt­fand. Durch die­se Reform hat nun auch eine rechts­fä­hi­ge GbR ein Gesell­schafts­ver­mö­gen statt wie bis­her ein Gesamt­hands­ver­mö­gen. In der Abga­ben­ord­nung wird das Gesell­schafts­ver­mö­gen jedoch nur für Zwe­cke der Ertrags­be­steue­rung als Gesamt­hands­ver­mö­gen fin­giert, wäh­rend bei der Erb­schaft- und Schen­kungsteu­er tat­säch­lich von Gesell­schafts­ver­mö­gen aus­zu­ge­hen ist. Ob sich die­se Ände­rung auf eine ver­gleich­ba­re Fall­ge­stal­tung aus­wir­ken wür­de, die nach der Reform statt­fin­det, haben die Rich­ter offen gelas­sen. Aller­dings spre­chen die Argu­men­te in der Urteils­be­grün­dung dafür, dass die Steu­er­be­frei­ung auch bei einer Über­tra­gung in das Gesell­schafts­ver­mö­gen einer GbR grei­fen wür­de.