Sonderabschreibung für Mietwohnungen nicht bei Neubau nach Abriss

Die Sonderabschreibung für Mietwohnungen setzt voraus, dass zusätzliche Wohnungen geschaffen werden, nicht nur bereits bestehende Altbauwohnungen durch Neubauwohnungen ersetzt werden.

Zum ers­ten Mal hat sich der Bun­des­fi­nanz­hof mit der Son­der­ab­schrei­bung für Miet­woh­nungs­neu­bau befas­sen müs­sen und dabei über eine zen­tra­le Vor­ga­be in der Rege­lung ent­schie­den. Die Son­der­ab­schrei­bung setzt näm­lich vor­aus, dass neue, bis­her nicht vor­han­de­ne, Woh­nun­gen her­ge­stellt wer­den. Sofern der Neu­bau nur Woh­nun­gen ersetzt, die auf dem Grund­stück zuvor schon in einem Alt­bau bestan­den, der abge­ris­sen wur­de, um den Neu­bau zu errich­ten, ist die­se Bedin­gung jedoch nicht erfüllt, mei­nen die Rich­ter.

Ziel des Gesetz­ge­bers war es, steu­er­li­che Anrei­ze für den zu ver­stär­ken­den Miet­woh­nungs­neu­bau im bezahl­ba­ren Miet­seg­ment zu schaf­fen. Die­se Ziel­set­zung erfor­dert, dass die Bau­maß­nah­me dazu bei­tra­gen muss, den Woh­nungs­be­stand zu ver­meh­ren und nicht nur zu erset­zen. Das Urteil lässt aller­dings offen, ob nach einem Abriss nur der auf zusätz­li­che, neu geschaf­fe­ne Woh­nun­gen ent­fal­len­de Anteil des Neu­baus von der Son­der­ab­schrei­bung begüns­tigt ist, oder ob das für den gesam­ten Neu­bau gilt, sofern die­ser eine grö­ße­re Zahl von Woh­nun­gen umfasst als der abge­ris­se­ne Alt­bau. Immer­hin stellt das Urteil aber klar, dass der Neu­bau nach einem Abriss doch für die Son­der­ab­schrei­bung begüns­tigt sein kann, wenn bei­de Maß­nah­men nicht in einem sach­li­chen und zeit­li­chen Zusam­men­hang zuein­an­der ste­hen.