Wechsel zwischen Kleinunternehmerregelung und Regelbesteuerung

Werden vor dem Wechsel zwischen Kleinunternehmerregelung und Regelbesteuerung Leistungen bezogen, die für Umsätze nach dem Wechsel verwendet werden, sind beim Vorsteuerabzug Besonderheiten zu beachten.

Eigent­lich gilt im Umsatz­steu­er­recht der Grund­satz, dass ein Vor­steu­er­ab­zug aus einer Lie­fe­rung oder Leis­tung dann mög­lich ist, wenn sie für Umsät­ze ver­wen­det wird, auf die der Unter­neh­mer Umsatz­steu­er erhe­ben und abfüh­ren muss. Beim Über­gang von der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung zur Regel­be­steue­rung oder umge­kehrt hat die­se Regel aber eine Aus­nah­me. Das hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um nun mit einer Ände­rung des Umsatz­steu­er-Anwen­dungs­er­las­ses (UStAE) klar­ge­stellt.

Hat ein Unter­neh­mer vor dem Wech­sel von der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung zur Regel­be­steue­rung Leis­tun­gen bezo­gen, die er erst nach dem Über­gang zur Aus­füh­rung von dann zum Vor­steu­er­ab­zug berech­ti­gen­den Umsät­zen ver­wen­den will, ist der Vor­steu­er­ab­zug den­noch für Zeit­räu­me vor dem Über­gang zur Regel­be­steue­rung aus­ge­schlos­sen. Das gilt auch, wenn der Über­gang — z. B. wegen des Über­schrei­tens der Umsatz­gren­zen — bereits wahr­schein­lich ist, aber noch nicht tat­säch­lich erfolgt ist. Der Aus­schluss des Vor­steu­er­ab­zugs gilt auch für Vor­aus- und Anzah­lungs­rech­nun­gen zu sol­chen Leis­tun­gen.

Die geän­der­te Rege­lung im UStAE bedeu­tet jedoch nicht, dass die Vor­steu­er in sol­chen Fäl­len gene­rell ver­lo­ren wäre. Statt­des­sen ist nach dem Über­gang zur Regel­be­steue­rung eine Vor­steu­er­be­rich­ti­gung mög­lich, weil der Über­gang zur Regel­be­steue­rung eine Ände­rung der Ver­hält­nis­se dar­stellt, die eine Vor­steu­er­be­rich­ti­gung recht­fer­tigt. Aller­dings ist die Vor­steu­er­be­rich­ti­gung nur dann mög­lich, wenn die auf die frag­li­che Leis­tung ent­fal­len­de Vor­steu­er mehr als 1.000 Euro beträgt.

Beim Über­gang von der Regel- zur Klein­un­ter­neh­mer­be­steue­rung gilt das­sel­be Prin­zip und die­sel­be Baga­tell­gren­ze, nur dass die Vor­steu­er­be­rich­ti­gung dann zu Las­ten des Unter­neh­mers erfolgt. Im End­ef­fekt führt die Ände­rung des UStAE also für klei­ne­re Leis­tun­gen zu einem Ver­lust des Vor­steu­er­ab­zugs bei einem Über­gang zur Regel­be­steue­rung und bei grö­ße­ren Beträ­gen zu einer spä­te­ren Erstat­tung des Vor­steu­er­an­spruchs durch das Finanz­amt. Die Ände­rung soll für alle offe­nen Fäl­le gel­ten.