Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen ab 2025

Unterhaltsleistungen in Form von Geldzuwendungen sind ab 2025 nur noch dann steuerlich abziehbar, wenn sie per Überweisung auf das Konto des Unterhaltsempfängers erfolgen.

Mit dem Jah­res­steu­er­ge­setz 2024 wur­de der Abzug von Unter­halts­leis­tun­gen so geän­dert, dass ein Abzug von Geld­zu­wen­dun­gen nur noch dann mög­lich ist, wenn die Zah­lung des Unter­halts durch Bank­über­wei­sung auf ein Kon­to des Unter­halts­emp­fän­gers erfolgt. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat des­halb sei­ne Ver­wal­tungs­an­wei­sun­gen zur Berück­sich­ti­gung von Unter­halts­auf­wen­dun­gen und zur Berück­sich­ti­gung von Auf­wen­dun­gen für den Unter­halt von Per­so­nen im Aus­land aktua­li­siert und Details zu der neu­en Vor­ga­be gere­gelt.

Über­wei­sun­gen müs­sen dem­nach grund­sätz­lich durch Bele­ge (Buchungs­be­stä­ti­gun­gen oder Kon­to­aus­zü­ge der Bank) nach­ge­wie­sen wer­den, die die unter­hal­te­ne Per­son als Emp­fän­ger aus­wei­sen. Bei Unter­halts­zah­lun­gen an meh­re­re Per­so­nen, die in einem gemein­sa­men Haus­halt leben, genügt es, wenn die Über­wei­sungs­be­le­ge auf den Namen einer die­ser Per­so­nen lau­ten. Über­wei­sun­gen auf ein nicht auf den Namen der unter­hal­te­nen Per­son lau­ten­des Kon­to erfül­len nicht die gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen. Davon aus­ge­nom­men sind ledig­lich Zah­lun­gen für typi­sche Unter­halts­auf­wen­dun­gen zum Aus­gleich einer Ver­bind­lich­keit der unter­hal­te­nen Per­son in deren Namen direkt auf das Bank­kon­to eines Drit­ten (abge­kürz­ter Zah­lungs­weg). Die­se Zah­lun­gen gel­ten als Zah­lun­gen an die unter­hal­te­ne Per­son und erfül­len damit die Vor­aus­set­zun­gen für den Unter­halts­ab­zug, wenn das Bestehen der Ver­bind­lich­keit in hin­rei­chen­der Form (z. B. durch Vor­la­ge des Miet­ver­tra­ges) nach­ge­wie­sen wer­den kann.

Zah­lun­gen über Zah­lungs­dienst­leis­ter an eine “digi­ta­le Geld­bör­se” der unter­hal­te­nen Per­son (z. B. Ver­sen­den von Geld an eine Mobil­funk­num­mer oder E-Mail-Adres­se) ohne ein­deu­ti­ge Zuord­nung zu einem Bank­kon­to sind dage­gen regel­mä­ßig nicht begüns­tigt, da die Iden­ti­tät des Emp­fän­gers in die­sen Fäl­len nicht aus­rei­chend nach­ge­wie­sen wer­den kann. Außer­dem zäh­len die Kos­ten, die für die Über­wei­sung oder die Beschaf­fung von Ersatz­be­le­gen anfal­len, nicht zu den Unter­halts­auf­wen­dun­gen und sind damit im Gegen­satz zum Unter­halt selbst nicht abzieh­bar.