Höhere Grundsteuer für Gewerbe in Nordrhein-Westfalen rechtswidrig

Während es für eine Begünstigung von Wohngrundstücken sachlich gerechtfertigte Gründe gibt, ist allein der Zweck, mehr Steueraufkommen zu erzielen, nicht ausreichend, um höhere Hebesätze für gewerbliche Grundstücke zu rechtfertigen.

Die von den Städ­ten Bochum, Essen, Dort­mund und Gel­sen­kir­chen fest­ge­leg­ten höhe­ren Grund­steu­er­he­be­sät­ze für in der jewei­li­gen Gemein­de lie­gen­de Nicht­wohn­grund­stü­cke ver­sto­ßen gegen den ver­fas­sungs­recht­li­chen Grund­satz der Steu­er­ge­rech­tig­keit. Dar­auf basie­ren­de Grund­steu­er­be­schei­de sind des­halb rechts­wid­rig, wie das Ver­wal­tungs­ge­richt Gel­sen­kir­chen ent­schie­den hat. Die Abwei­chun­gen von einem ein­heit­li­chen Hebe­satz nach unten zur Pri­vi­le­gie­rung von Wohn­grund­stü­cken durch nied­ri­ge­re Hebe­sät­ze kön­nen sach­lich durch Gemein­wohl­zwe­cke gerecht­fer­tigt sein, wenn sie einen Anstieg der Wohn­kos­ten ver­mei­den sol­len.

Jedoch fin­den sich laut der Ent­schei­dung des Gerichts kei­ne sach­li­chen Grün­de für die Abwei­chun­gen von einem ein­heit­li­chen Hebe­satz nach oben durch die höhe­ren Hebe­sät­ze für gewerb­lich genutz­te Immo­bi­li­en. Die­se Abwei­chun­gen nach oben dien­ten allein dazu, das Gesamt­auf­kom­men der Grund­steu­er für die Gemein­den nicht deut­lich unter das Vor­jah­res­auf­kom­men sin­ken zu las­sen, wenn der Hebe­satz für Wohn­grund­stü­cke nied­ri­ger bestimmt wur­de. Die­ser rein fis­ka­li­sche Zweck eig­net sich nicht als Recht­fer­ti­gung für die erhöh­ten Hebe­sät­ze zulas­ten der Nicht­wohn­grund­stü­cke. Die Urtei­le sind aller­dings noch nicht rechts­kräf­tig.