Ermäßigte Besteuerung für Urlaubsabgeltung

Die Abgeltung eines Urlaubsanspruchs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt die Voraussetzungen für eine ermäßigte Besteuerung von Einkünften für eine mehrjährige Tätigkeit.

Erhält ein Arbeit­neh­mer von sei­nem Arbeit­ge­ber bei Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses eine Abgel­tungs­zah­lung für den Urlaubs­an­spruch meh­re­rer Jah­re, han­delt es sich dabei um außer­or­dent­li­che Ein­künf­te, für die die Rege­lung zur ermä­ßig­ten Besteue­rung greift. Das Finanz­amt woll­te in die­sem Fall nicht von einer Ent­schä­di­gung oder Ver­gü­tung für eine mehr­jäh­ri­ge Tätig­keit aus­ge­hen, weil der Urlaubs­an­spruch jeweils in den Vor­jah­ren sepa­rat ent­stan­den und ledig­lich gebün­delt aus­ge­zahlt wor­den sei.

Dem hat das Finanz­ge­richt Müns­ter wider­spro­chen: Der Umstand, dass sich die zuge­flos­se­ne Ver­gü­tung aus meh­re­ren Beträ­gen zusam­men­set­ze, die jeweils einem bestimm­ten Ein­zel­jahr zuge­rech­net wer­den könn­ten, ste­he einer Ver­gü­tung für eine mehr­jäh­ri­ge Tätig­keit nicht ent­ge­gen. Da der Urlaubs­an­spruch meh­re­rer Jah­re wegen der Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses abge­gol­ten wer­de, sei die­ser untrenn­bar an das bis­he­ri­ge Arbeits­ver­hält­nis geknüpft und stel­le bei wirt­schaft­li­cher Betrach­tungs­wei­se anläss­lich der Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses ein zusätz­li­ches Ent­gelt für die geleis­te­te Mehr­ar­beit dar.