Regelungen zum ermäßigten Steuersatz in der Gastronomie ab 2026

Das Bundesfinanzministerium hat Regelungen zur Änderung des Umsatzsteuersatzes für Speisen in der Gastronomie- und Beherbergungsbranche veröffentlicht und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.

Seit dem 1. Janu­ar 2026 gilt in der Gas­tro­no­mie wie­der der ermä­ßig­te Umsatz­steu­er­satz für die Abga­be von Spei­sen, der bereits wäh­rend der Coro­na-Pan­de­mie befris­tet zur Anwen­dung kam. Da die Ände­rung dies­mal unbe­fris­tet gel­ten soll, hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um neben einer Über­gangs­re­ge­lung auch Rege­lun­gen zur Kauf­preis­auf­tei­lung von Kom­bi­an­ge­bo­ten im Umsatz­steu­er-Anwen­dungs­er­lass ein­ge­fügt.

Für die Auf­tei­lung des Gesamt­prei­ses eines Kom­bi­an­ge­bots in den Teil, der dem regu­lä­ren Umsatz­steu­er­satz unter­liegt und den ermä­ßigt besteu­er­ten Teil gibt es ver­schie­de­ne Metho­den. Neben der gän­gi­gen Auf­tei­lung nach dem Ver­hält­nis der Ein­zel­prei­se lässt der Fis­kus nun im Rah­men einer Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung auch eine pau­scha­le Auf­tei­lung zu. Dem­nach wird es nun nicht bean­stan­det, wenn zur Auf­tei­lung des Gesamt­kauf­prei­ses von Kom­bi­an­ge­bo­ten aus Spei­sen und Geträn­ken der auf die Geträn­ke ent­fal­len­de Ent­gelt­an­teil mit 30 % des Gesamt­prei­ses ange­setzt wird.

Bei Beher­ber­gungs­leis­tun­gen, die unter den ermä­ßig­ten Steu­er­satz fal­len, gab es bereits eine ver­gleich­ba­re Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung, nach der für das Früh­stück und ande­re Leis­tungs­be­stand­tei­le, die dem regu­lä­ren Steu­er­satz unter­lie­gen, ein Ent­gelt­an­teil von 20 % des Gesamt­prei­ses ange­setzt wer­den konn­te. Weil nun der Spei­sen­an­teil im Früh­stück eben­falls dem ermä­ßig­ten Steu­er­satz unter­liegt, wur­de der Pau­schal­satz für nicht begüns­tig­te Leis­tungs­an­tei­le auf 15 % redu­ziert. Wer sich die­se Rege­lung zunut­ze macht, kann also nun 85 % des Gesamt­prei­ses mit dem ermä­ßig­ten Steu­er­satz anset­zen.

Schließ­lich ent­hält das kurz vor dem Jah­res­wech­sel ver­öf­fent­lich­te Schrei­ben des Minis­te­ri­ums auch eine Über­gangs­re­ge­lung für die Sil­ves­ter­nacht. Dem­nach wird es zur Ver­mei­dung von Über­gangs­schwie­rig­kei­ten nicht bean­stan­det, dass auf Restau­rant- und Ver­pfle­gungs­dienst­leis­tun­gen, die in der Nacht vom 31. Dezem­ber 2025 zum 1. Janu­ar 2026 aus­ge­führt wer­den, der bis zum 31. Dezem­ber 2025 gel­ten­de Regel­steu­er­satz von 19 % ange­wandt wird. Selbst­ver­ständ­lich ist auch eine zeit­ge­naue Umstel­lung zuläs­sig, aber mit deut­lich mehr Arbeits- und Nach­weis­auf­wand ver­bun­den.