Anmietung eines Stellplatzes im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

Kosten für einen Stellplatz bei der Zweitwohnung zählen nicht zu den Unterkunftskosten und sind daher zusätzlich zu diesen als Werbungskosten bei einer doppelten Haushaltsführung abziehbar.

Für die Unter­kunfts­kos­ten im Rah­men einer dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung ist der Wer­bungs­kos­ten­ab­zug auf 1.000 Euro im Monat begrenzt. Kos­ten für die Anmie­tung eines Pkw-Stell­plat­zes bei der Zweit­woh­nung gehö­ren nach Ansicht des Bun­des­fi­nanz­hofs jedoch nicht zu den Unter­kunfts­kos­ten. Die Stell­platz­mie­te ist daher eben­falls als Teil der Wer­bungs­kos­ten wegen einer beruf­lich ver­an­lass­ten dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung abzieh­bar, auch wenn die Gren­ze für die Unter­kunfts­kos­ten bereits erreicht ist.

Dabei ist es auch ohne Bedeu­tung, ob Woh­nung und Stell­platz mit einem Miet­ver­trag oder durch zwei ver­schie­de­ne Miet­ver­trä­ge und gege­be­nen­falls von ver­schie­de­nen Ver­mie­tern ange­mie­tet wer­den. Bei einem ein­heit­li­chen Miet­ver­trag ist die Mie­te dabei im Schätz­weg auf­zu­tei­len. Eben­so ist es uner­heb­lich, ob sich die Woh­nung und (Tief-)Garage bzw. Stell­platz auf dem­sel­ben Grund­stück befin­den. Vor­aus­set­zung ist ledig­lich, dass die Anmie­tung des Stell­plat­zes not­wen­dig ist, was regel­mä­ßig der Fall ist, wenn Fahr­ten mit dem Auto zurück­ge­legt wer­den und kei­ne kos­ten­frei­en Stell­plät­ze in Woh­nungs­nä­he ver­füg­bar sind. Im Streit­fall hat das Finanz­ge­richt monat­li­che Stell­platz­kos­ten von 170 Euro als not­wen­dig ange­se­hen. Die­se sei­en auf­grund der ange­spann­ten Park­platz­si­tua­ti­on in der Innen­stadt des Tätig­keits­or­tes zwar hoch, aber noch orts­üb­lich.