Neues Programm zur Förderung von Elektro- und Hybridfahrzeugen

Je nach Fahrzeugtyp, Haushaltseinkommen und Familiengröße erhalten Käufer eines neuen Elektro- oder Hybridfahrzeugs ab 2026 wieder eine staatliche Förderung von 1.500 Euro bis 6.000 Euro.

Schon im Novem­ber gab es ers­te Mel­dun­gen, dass die Koali­ti­on die pri­va­te Anschaf­fung von Elek­tro­au­tos wie­der bezu­schus­sen will. Das alte För­der­pro­gramm war Ende 2023 auf­grund der ange­spann­ten Haus­halts­la­ge abrupt ein­ge­stellt wor­den. Den Start der neu­en För­de­rung hat die Koali­ti­on aller­dings auch gleich ver­stol­pert, nach­dem die Pres­se­kon­fe­renz zur Vor­stel­lung des För­der­pro­gramms ganz kurz­fris­tig ver­scho­ben wur­de, weil es noch kei­ne abschlie­ßen­de Eini­gung zur För­de­rung von Hybrid-Fahr­zeu­gen gab. Jetzt ste­hen die Eck­punk­te aber fest.

Die För­de­rung soll sogar rück­wir­kend ab dem Jah­res­be­ginn grei­fen. Kon­kret gilt: Wer sein Elek­tro­au­to oder bestimm­te Plug-in-Hybri­de sowie Elek­tro­au­tos mit Reich­wei­ten­ver­län­ge­rer ab dem 1. Janu­ar 2026 neu zuge­las­sen hat oder zulässt und unter einer bestimm­ten Ein­kom­mens­gren­ze liegt, kann je nach Fahr­zeug, Ein­kom­men und Fami­li­en­grö­ße För­der­mit­tel in Höhe von 1.500 bis 6.000 Euro bean­tra­gen. För­der­fä­hig sind sowohl der Kauf als auch das Lea­sing von Neu­wa­gen. Die ein­ge­plan­ten Mit­tel in Höhe von drei Mil­li­ar­den Euro rei­chen für geschätzt 800.000 geför­der­te Fahr­zeu­ge im Zeit­raum von 2026 bis 2029.

Die Basis­för­de­rung für rei­ne Elek­tro­fahr­zeu­ge beträgt im neu­en För­der­pro­gramm 3.000 Euro. Für Plug-in-Hybri­de sowie Elek­tro­au­tos mit Ran­ge Exten­der gibt es 1.500 Euro, sofern deren CO2-Aus­stoß pro Kilo­me­ter maxi­mal 60 Gramm beträgt. Vor­aus­set­zung ist in bei­den Fäl­len, dass das zu ver­steu­ern­de Haus­halts­jah­res­ein­kom­men maxi­mal 80.000 Euro beträgt. Das ent­spricht unge­fähr einem monat­li­chen Haus­halts­net­to­ein­kom­men von 4.800 Euro bei ledi­gen Per­so­nen und 5.400 Euro bei Ehe­paa­ren. Für Haus­hal­te mit maxi­mal 60.000 Euro Haus­halts­jah­res­ein­kom­men gibt es einen Auf­schlag auf die Basis­för­de­rung von 1.000 Euro, für Haus­hal­te mit maxi­mal 45.000 Euro zu ver­steu­ern­dem Haus­halts­jah­res­ein­kom­men von wei­te­ren 1.000 Euro.

Für min­der­jäh­ri­ge Kin­der im Haus­halt gibt es bei allen för­der­fä­hi­gen Fahr­zeu­gen dar­über hin­aus einen Zuschlag von 500 Euro pro Kind für bis zu zwei Kin­der unter 18 Jah­ren. Außer­dem steigt die maxi­ma­le Ein­kom­mens­gren­ze von 80.000 Euro um 5.000 Euro je Kind, das zu berück­sich­ti­gen ist, sodass die För­de­rung also bei einem zu ver­steu­ern­dem Haus­halts­jah­res­ein­kom­men von bis zu 90.000 Euro gewährt wird. Die bei­den nied­ri­ge­ren Ein­kom­mens­stu­fen für den ein­kom­mens­ab­hän­gi­gen För­der­zu­schlag blei­ben dage­gen auch mit Kin­dern unver­än­dert bei 45.000 Euro bzw. 60.000 Euro.

Je nach Fahr­zeug­art, Fami­li­en­grö­ße und Ein­kom­men ist somit eine För­de­rung zwi­schen 1.500 Euro und 6.000 Euro mög­lich. Die maxi­ma­le För­de­rung erhält dabei eine Fami­lie mit min­des­tens zwei min­der­jäh­ri­gen Kin­dern und einem Haus­halts­jah­res­ein­kom­men von bis zu 45.000 Euro für die Anschaf­fung eines rei­nen Elek­tro­fahr­zeugs. Mit einer För­de­rung in die­ser Höhe wer­den vie­le Elek­tro­fahr­zeu­ge inzwi­schen spür­bar güns­ti­ger zu haben sein als ver­gleich­ba­re Ver­bren­ner, sofern die Indus­trie auf die neue För­de­rung nicht mit einem Preis­an­stieg bei Elek­tro­fahr­zeu­gen reagiert. Damit die För­de­rung nicht nach­träg­lich aberkannt wird, muss ein geför­der­tes Fahr­zeug vom Antrag­stel­ler min­des­tens 36 Mona­te gehal­ten wer­den.

Für die För­de­rung maß­geb­lich ist das Datum der Neu­zu­las­sung ab dem 1. Janu­ar 2026. Die För­der­an­trä­ge kön­nen rück­wir­kend und erst nach der Zulas­sung des Fahr­zeugs gestellt wer­den. Das Online-Por­tal dazu wird vor­aus­sicht­lich im Mai 2026 frei­ge­schal­tet. Dort kön­nen dann alle erfor­der­li­chen Unter­la­gen und Anga­ben in digi­ta­ler Form ein­ge­reicht wer­den. Die Antrag­stel­lung muss spä­tes­tens ein Jahr nach der Zulas­sung erfol­gen, wes­halb bei der Prü­fung der Ein­kom­mens­gren­ze die steu­er­pflich­ti­gen Ein­künf­te des Vor­jah­res maß­geb­lich sind. Wer die För­de­rung mög­lichst schnell erhal­ten will, muss sich also auch mit der Steu­er­erklä­rung beei­len, damit der ent­spre­chen­de Steu­er­be­scheid vom Finanz­amt bald vor­liegt.