Höhere Hundesteuer für weitere Hunde rechtmäßig

Eine deutlich höhere Hundesteuer für Zweit- und weitere Hunde ist grundsätzlich zulässig und nur in besonders extremen Fällen rechtswidrig.

Nach­dem die Stadt Zell (Mosel) ihre Hun­de­steu­er­sat­zung ange­passt und den Steu­er­satz für einen Zweit­hund auf 400 Euro und für jeden wei­te­ren Hund auf 600 Euro ange­ho­ben hat, zogen meh­re­re Hun­de­hal­ter gegen die­se Anhe­bung vor das Ver­wal­tungs­ge­richt. Das Ver­wal­tungs­ge­richt Koblenz meint aber, dass die höhe­ren Steu­er­sät­ze recht­mä­ßig sind. Die Kom­mu­ne habe einen wei­ten Spiel­raum bei der Fest­le­gung der Hun­de­steu­er­sät­ze, der nur dann über­schrit­ten sei, wenn die getrof­fe­ne Ent­schei­dung unver­tret­bar oder unver­hält­nis­mä­ßig sei. Maß­geb­lich sei des­halb vor allem, ob die Höhe der Steu­er­sät­ze erdros­seln­de Wir­kung habe. Dies sei jedoch ange­sichts durch­schnitt­li­cher Hal­tungs­kos­ten von etwa 1.000 Euro jähr­lich nicht der Fall.