Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtig

Auch bei der Gewerbesteuer gilt das Prinzip, dass Erstattungszinsen steuerpflichtig sind, während Nachzahlungszinsen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können.

Über die Besteue­rung von Erstat­tungs­zin­sen ist in der Ver­gan­gen­heit viel pro­zes­siert wor­den. Doch nach­dem der Fis­kus ein Nicht­an­wen­dungs­ge­setz zu einer steu­er­zah­ler­freund­li­chen Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs ange­sto­ßen hat­te, galt das The­ma eigent­lich als erle­digt. In der Regel bezo­gen sich die Kla­gen aber auf Zin­sen zur Ein­kom­men- oder Kör­per­schaft­steu­er. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat die gel­ten­den Prin­zi­pi­en nun auch für die Gewer­be­steu­er bestä­tigt: Zin­sen für die Erstat­tung von Gewer­be­steu­er sind als Betriebs­ein­nah­me zu erfas­sen, wäh­rend Nach­zah­lungs­zin­sen nicht als Betriebs­aus­ga­ben abzieh­bar sind.

In der unglei­chen Behand­lung von Nach­zah­lungs- und Erstat­tungs­zin­sen sieht der Bun­des­fi­nanz­hof auch kei­nen Ver­stoß gegen den Gleich­heits­satz des Grund­ge­set­zes. Dass Erstat­tungs­zin­sen besteu­ert wer­den, sol­le ledig­lich zu einer Gleich­stel­lung füh­ren zwi­schen Steu­er­zah­lern, die ihre Steu­er­erstat­tung frü­her erhal­ten haben und die­se zins­brin­gend anle­gen konn­ten und den­je­ni­gen, bei denen die Erstat­tung erst spä­ter und dann mit Erstat­tungs­zin­sen aus­ge­zahlt wird.