Keine Hinzurechnung von kompensierten Mieten und Pachten

Soweit der Abzug von Mieten und Pachten durch eine Einbeziehung in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern neutralisiert wurde, sind sie nicht bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung zu berücksichtigen.

Miet- und Pacht­zin­sen wer­den bei der Berech­nung der Gewer­be­steu­er dem Gewinn wie­der teil­wei­se hin­zu­ge­rech­net. Das gilt aller­dings nur, soweit die Mie­ten und Pach­ten zuvor als Betriebs­aus­ga­ben berück­sich­tigt wor­den sind. Das Thü­rin­ger Finanz­ge­richt hat nun klar­ge­stellt, dass Mie­ten und Pach­ten, die in die Her­stel­lungs­kos­ten von Wirt­schafts­gü­tern ein­ge­flos­sen sind, nicht unter die Hin­zu­rech­nungs­re­ge­lung fal­len.

Da der Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug durch die Ein­be­zie­hung in die Her­stel­lungs­kos­ten von Wirt­schafts­gü­tern des Anla­ge- oder Umlauf­ver­mö­gens qua­si neu­tra­li­siert wird, sieht das Gericht hier die Vor­aus­set­zung eines “ech­ten” Betriebs­aus­ga­ben­ab­zugs für die gewer­be­steu­er­li­che Hin­zu­rech­nung nicht als erfüllt an. Das gilt nicht nur für den Fall, dass die Wirt­schafts­gü­ter mit ihren Her­stel­lungs­kos­ten akti­viert wer­den, son­dern auch für den Fall, dass Wirt­schafts­gü­ter des Umlauf­ver­mö­gens nur des­we­gen nicht in der Bilanz erfasst wer­den konn­ten, weil sie vor dem Bilanz­stich­tag aus dem Betriebs­ver­mö­gen aus­ge­schie­den sind.

Es kommt also allein auf die Umqua­li­fi­zie­rung der Miet­zin­sen in Her­stel­lungs­kos­ten an. Dazu reicht es aus, dass die Miet- und Pacht­zin­sen als Her­stel­lungs­kos­ten akti­viert wor­den wären, wenn sich das Wirt­schafts­gut am Bilanz­stich­tag noch im Betriebs­ver­mö­gen befun­den hät­te und des­halb hät­te akti­viert wer­den müs­sen, meint das Gericht.