Umsatzsteuer auf unselbständige Nebenleistungen eines Hotels

Das umsatzsteuerliche Aufteilungsgebot für einen Gesamtpreis für Beherbergungsleistungen ist grundsätzlich europarechtskonform.

In meh­re­ren Ver­fah­ren hat sich der Euro­päi­sche Gerichts­hof (EuGH) damit befasst, ob die deut­sche Rege­lung zur Auf­tei­lung von Beher­ber­gungs­leis­tun­gen in eine ermä­ßigt besteu­er­te Haupt­leis­tung und mit dem Regel­steu­er­satz besteu­er­te unselb­stän­di­ge Neben­leis­tun­gen euro­pa­rechts­kon­form ist. Grund­sätz­lich hält der EuGH das Auf­tei­lungs­ge­bot für zuläs­sig.

Die Mehr­wert­steu­er­sys­tem­richt­li­nie der EU steht laut dem Urteil einer natio­na­len Rege­lung nicht ent­ge­gen, nach der bestimm­te Leis­tun­gen vom Anwen­dungs­be­reich des ermä­ßig­ten Mehr­wert­steu­er­sat­zes auf kurz­fris­ti­ge Beher­ber­gungs­leis­tun­gen aus­ge­schlos­sen wer­den kön­nen, sofern sie nicht unmit­tel­bar der Beher­ber­gung die­nen, z. B. die Bereit­stel­lung von Park­plät­zen oder Fit­ness- und Well­ness­ein­rich­tun­gen, der Zugang zum WLAN-Netz­werk des Hotels und die Bereit­stel­lung eines Früh­stücks. Das gilt auch dann, wenn sie als Neben­leis­tun­gen zur Beher­ber­gung ange­se­hen wer­den könn­ten, weil sie durch einen pau­scha­len Gesamt­preis für alle Leis­tun­gen ver­gü­tet wer­den.

Aller­dings muss der Fis­kus bei der Aus­ge­stal­tung der Rege­lung bestimm­te Vor­aus­set­zun­gen beach­ten. Das letz­te Wort in den Ver­fah­ren hat nun der Bun­des­fi­nanz­hof, der die Ver­fah­ren zuvor aus­ge­setzt und zur Vor­ab­ent­schei­dung an den EuGH wei­ter­ge­reicht hat­te.