Bayern erinnert nicht mehr an Steuervorauszahlungen
Ab 2026 stellt Bayern als letztes Bundesland den Versand von Zahlungserinnerungen an fällig werdende Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer ein.
In der Vergangenheit hat die Finanzverwaltung die Steuerzahler regelmäßig an die fällig werdenden Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer erinnert. Die meisten Bundesländer haben diesen Service jedoch schon vor Jahren aus Kostengründen eingestellt — Rheinland-Pfalz beispielsweise 2020 und Thüringen 2023. Bislang hatte Bayern diesen Service als einziges Bundesland noch aufrechterhalten, folgt nun aber dem Beispiel der anderen Bundesländer. Ab 2026 werden daher auch in Bayern keine Zahlungshinweise mehr vor der Fälligkeit der Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer versendet.
Wer die nächste fällige Vorauszahlung am 10. März 2026 noch nicht geleistet hat, dem bleibt noch die dreitägige Zahlungsschonfrist. Geht die Vorauszahlung innerhalb dieser Frist auf dem Konto des Finanzamts ein, fallen keine Säumniszuschläge an. Bei einem späteren Zahlungseingang sieht die gesetzliche Regelung schon ab dem ersten Tag der verspäteten Zahlung einen Säumniszuschlag von 1 % der fälligen Steuervorauszahlungen pro angefangenem Monat des Zahlungsverzugs vor.
Um auch ohne Zahlungserinnerung des Finanzamts keinen Zahlungstermin zu verpassen, können Steuerzahler entweder einen Dauerauftrag einrichten oder dem Fiskus eine Ermächtigung zum Einzug der Vorauszahlungen per SEPA-Lastschrift gewähren. Das SEPA-Lastschriftmandat kann dabei explizit nur auf die Vorauszahlungen beschränkt werden. Wer keine der beiden Alternativen wählt, muss künftig selbst an eine rechtzeitige Zahlung denken.
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