Bayern erinnert nicht mehr an Steuervorauszahlungen

Ab 2026 stellt Bayern als letztes Bundesland den Versand von Zahlungserinnerungen an fällig werdende Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer ein.

In der Ver­gan­gen­heit hat die Finanz­ver­wal­tung die Steu­er­zah­ler regel­mä­ßig an die fäl­lig wer­den­den Vor­aus­zah­lun­gen zur Ein­kom­men- und Kör­per­schaft­steu­er erin­nert. Die meis­ten Bun­des­län­der haben die­sen Ser­vice jedoch schon vor Jah­ren aus Kos­ten­grün­den ein­ge­stellt — Rhein­land-Pfalz bei­spiels­wei­se 2020 und Thü­rin­gen 2023. Bis­lang hat­te Bay­ern die­sen Ser­vice als ein­zi­ges Bun­des­land noch auf­recht­erhal­ten, folgt nun aber dem Bei­spiel der ande­ren Bun­des­län­der. Ab 2026 wer­den daher auch in Bay­ern kei­ne Zah­lungs­hin­wei­se mehr vor der Fäl­lig­keit der Vor­aus­zah­lun­gen zur Ein­kom­men- und Kör­per­schaft­steu­er ver­sen­det.

Wer die nächs­te fäl­li­ge Vor­aus­zah­lung am 10. März 2026 noch nicht geleis­tet hat, dem bleibt noch die drei­tä­gi­ge Zah­lungs­schon­frist. Geht die Vor­aus­zah­lung inner­halb die­ser Frist auf dem Kon­to des Finanz­amts ein, fal­len kei­ne Säum­nis­zu­schlä­ge an. Bei einem spä­te­ren Zah­lungs­ein­gang sieht die gesetz­li­che Rege­lung schon ab dem ers­ten Tag der ver­spä­te­ten Zah­lung einen Säum­nis­zu­schlag von 1 % der fäl­li­gen Steu­er­vor­aus­zah­lun­gen pro ange­fan­ge­nem Monat des Zah­lungs­ver­zugs vor.

Um auch ohne Zah­lungs­er­in­ne­rung des Finanz­amts kei­nen Zah­lungs­ter­min zu ver­pas­sen, kön­nen Steu­er­zah­ler ent­we­der einen Dau­er­auf­trag ein­rich­ten oder dem Fis­kus eine Ermäch­ti­gung zum Ein­zug der Vor­aus­zah­lun­gen per SEPA-Last­schrift gewäh­ren. Das SEPA-Last­schrift­man­dat kann dabei expli­zit nur auf die Vor­aus­zah­lun­gen beschränkt wer­den. Wer kei­ne der bei­den Alter­na­ti­ven wählt, muss künf­tig selbst an eine recht­zei­ti­ge Zah­lung den­ken.