Zurückweisung von Einsprüchen zu Pensionsrückstellungen

Einsprüche gegen den Zinssatz für die Teilwertberechnung von Pensionsrückstellungen sind per Allgemeinverfügung zurückgewiesen worden.

Wäh­rend der Nied­rig­zins­pha­se wur­den die ver­schie­dens­ten Zins­re­ge­lun­gen im Steu­er­recht vor den Finanz­ge­rich­ten auf ihre Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit hin abge­klopft. Man­che Ver­fah­ren waren erfolg­reich, vie­le blie­ben jedoch erfolg­los. Auf­grund ent­spre­chen­der Urtei­le hat die Finanz­ver­wal­tung daher nun per All­ge­mein­ver­fü­gung alle am 18. März 2026 anhän­gi­gen Ein­sprü­che gegen Fest­set­zun­gen der Ein­kom­men­steu­er oder Kör­per­schaft­steu­er, gegen geson­der­te Ver­lust­fest­stel­lun­gen, gegen Fest­set­zun­gen des Gewer­be­steu­er­mess­be­trags und gegen geson­der­te und ein­heit­li­che Fest­stel­lun­gen von Besteue­rungs­grund­la­gen zurück­ge­wie­sen, soweit mit den Ein­sprü­chen gel­tend gemacht wird, der Rech­nungs­zins­fuß in Höhe von 6 % bei der Teil­wert­be­rech­nung von Pen­si­ons­rück­stel­lun­gen sei ver­fas­sungs­wid­rig. Glei­ches gilt für Ände­rungs­an­trä­ge zu die­ser Fra­ge. Wer den­noch wei­ter gegen den gesetz­lich gere­gel­ten Zins­satz vor­ge­hen will, hat nun ein Jahr Zeit, Kla­ge beim Finanz­ge­richt ein­zu­le­gen.