Zinsfestsetzung nach Übergang zur Einzelveranlagung

Eine bestehende Festsetzung von Nachzahlungs- oder Erstattungszinsen bleibt auch nach einem Antrag auf Änderung der Veranlagungsform bestehen.

Der Antrag auf Ände­rung der Ver­an­la­gungs­form von Ehe­gat­ten ist ein rück­wir­ken­des Ereig­nis. Die Ände­rung führt daher nicht zu einer neu­en Zins­fest­set­zung in den Ein­zel­ver­an­la­gungs­be­schei­den. Die Fest­set­zung von Nach­zah­lungs­zin­sen, die ursprüng­lich im Ein­kom­men­steu­er­be­scheid für die Zusam­men­ver­an­la­gung ergan­gen war, bleibt somit auch dann unver­än­dert gegen­über bei­den Ehe­leu­ten bestehen, wenn sämt­li­che Ein­künf­te allein auf einen der Ehe­gat­ten ent­fal­len.

Der Bun­des­fi­nanz­hof ent­täuscht mit die­sem Urteil die Hoff­nun­gen einer Ehe­frau, die trotz der Ein­zel­ver­an­la­gung wei­ter­hin für Nach­zah­lungs­zin­sen auf die Ein­künf­te ihres Ehe­manns auf­kom­men soll. Wie der Bun­des­fi­nanz­hof meint, sind die Inter­es­sen des ande­ren Ehe­gat­ten durch die Mög­lich­keit einer Auf­tei­lung der Gesamt­schuld hin­rei­chend geschützt, da von der Auf­tei­lung grund­sätz­lich auch die Zin­sen erfasst wer­den. Eine sol­che Auf­tei­lung hät­te im Streit­fall aller­dings auf­grund ande­rer Rege­lun­gen, die der Auf­tei­lung ent­ge­gen­stan­den, nicht die gewünsch­te Wir­kung gehabt.