Anforderungen an eine satzungsmäßige Vermögensbindung

Die für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit notwendige Vermögensbindung erfordert konkrete Angaben in der Satzung einer Körperschaft.

Damit eine Kör­per­schaft als gemein­nüt­zig und damit als steu­er­be­güns­tigt gilt, muss die Sat­zung der Kör­per­schaft bestimm­te Vor­aus­set­zun­gen erfül­len, dar­un­ter die Ver­mö­gens­bin­dung. Eine steu­er­lich aus­rei­chen­de Ver­mö­gens­bin­dung liegt gemäß der Abga­ben­ord­nung vor, wenn der Zweck, für den das Ver­mö­gen bei Auf­lö­sung oder Auf­he­bung der Kör­per­schaft oder bei Weg­fall ihres bis­he­ri­gen Zwecks ver­wen­det wer­den soll, in der Sat­zung so genau bestimmt ist, dass auf Grund der Sat­zung geprüft wer­den kann, ob der Ver­wen­dungs­zweck steu­er­be­güns­tigt ist.

Das ist laut eines Urteils des Bun­des­fi­nanz­hofs dann der Fall, wenn in der Sat­zung ent­we­der der steu­er­be­güns­tig­te Ver­wen­dungs­zweck genau bestimmt wird oder eine ande­re steu­er­be­güns­tig­te Kör­per­schaft oder juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts hin­rei­chend benannt wird, der das Ver­mö­gen nach Auf­lö­sung oder Auf­he­bung der Kör­per­schaft oder bei Weg­fall ihres bis­he­ri­gen Zwecks für steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke über­tra­gen wer­den soll. Es genügt dage­gen nicht, wenn in der Sat­zung nur gere­gelt ist, dass das Ver­mö­gen an eine juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder an eine ande­re steu­er­be­güns­tig­te Kör­per­schaft fällt, die es unmit­tel­bar und aus­schließ­lich für gemein­nüt­zi­ge und mild­tä­ti­ge Zwe­cke zu ver­wen­den hat, ohne den Emp­fän­ger oder die Zwe­cke wei­ter­ge­hend zu bestim­men. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat damit die Sat­zung einer GmbH steu­er­lich nicht aner­kannt, die durch eine Sat­zungs­än­de­rung erst­mals als gemein­nüt­zig aner­kannt wer­den woll­te.