Anforderungen an eine ertragsteuerliche Organschaft

Die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags erfordert auch die zeitnahe Erfüllung der daraus resultierenden Ansprüche.

Die Aner­ken­nung einer kör­per­schaft­steu­er­recht­li­chen Organ­schaft setzt ins­be­son­de­re vor­aus, dass der Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag auf min­des­tens fünf Jah­re abge­schlos­sen und wäh­rend der gesam­ten Gel­tungs­dau­er auch durch­ge­führt wird. Wie der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schie­den hat, umfasst die tat­säch­li­che Durch­füh­rung nicht nur die Erfül­lung der aus dem Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag resul­tie­ren­den For­de­run­gen und Ver­bind­lich­kei­ten, son­dern setzt zusätz­lich vor­aus, dass die­se For­de­run­gen und Ver­bind­lich­kei­ten auch in den Jah­res­ab­schlüs­sen gebucht wer­den. Außer­dem erfor­dert die tat­säch­li­che Durch­füh­rung eine zeit­na­he Erfül­lung der dar­aus resul­tie­ren­den Ansprü­che. Grund­sätz­lich genügt dafür eine Erfül­lung inner­halb von zwölf Mona­ten nach Fäl­lig­keit.

Im Streit­fall waren die abzu­füh­ren­den Gewin­ne ledig­lich in der Bilanz als Ver­bind­lich­kei­ten gegen Gesell­schaf­ter ver­bucht wor­den, aber erst Jah­re spä­ter an die Organ­trä­ge­rin abge­führt wor­den. Damit lag kei­ne tat­säch­li­che Durch­füh­rung vor und die Organ­schaft war nich­tig.