Erbschaftsteuer für nichteheliche Lebensgemeinschaften

Nichteheliche Lebensgemeinschaften werden auch weiterhin bei der Erbschaftsteuer schlechter gestellt bleiben als Ehepartner.

Die Bun­des­re­gie­rung sieht kei­ne Grün­de, Part­ner einer nicht­ehe­li­chen Lebens­ge­mein­schaft in die güns­ti­ge Steu­er­klas­se I bei der Erb­schaft­steu­er ein­zu­stu­fen. Das geht aus einer Ant­wort der Bun­des­re­gie­rung auf eine Klei­ne Anfra­ge aus dem Bun­des­tag her­vor. Eine Gleich­be­hand­lung von nicht­ehe­li­chen Lebens­ge­mein­schaf­ten mit Ehen und ein­ge­tra­ge­nen Lebens­part­ner­schaf­ten sei von Ver­fas­sung wegen nicht gebo­ten. Die Anfor­de­run­gen, die sich aus dem Grund­ge­setz und der Recht­spre­chung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts an die Besteue­rung von unent­gelt­li­chen Erwer­ben inner­halb von Fami­li­en erge­ben, wer­den durch die der­zei­ti­gen Rege­lun­gen erfüllt, meint die Regie­rung.