Rückstellungsbildung für ein Vorruhestandsmodell

Die Bildung einer Rückstellung für ein Vorruhestandsmodell ist nicht erst ab der Freistellung eines Arbeitnehmers, sondern bereits ab Erwerb eines entsprechenden Anspruchs möglich.

Für die Auf­wen­dun­gen im Zusam­men­hang mit einem Vor­ru­he­stands­mo­dell kann die Bil­dung einer Rück­stel­lung für unge­wis­se Ver­bind­lich­kei­ten in Betracht kom­men. Dies gilt laut einem Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs auch für die Auf­wen­dun­gen für die Arbeit­neh­mer, mit denen das Unter­neh­men am betref­fen­den Bilanz­stich­tag zwar noch kei­ne geson­der­te Frei­stel­lungs­ver­ein­ba­rung getrof­fen hat und die sich noch nicht in der Frei­stel­lungs­pha­se befun­den haben, die nach dem Anstel­lungs­ver­trag aber bereits einen ent­spre­chen­den Anspruch haben. Im Urteil geht der Bun­des­fi­nanz­hof außer­dem auf die Bestim­mung der Höhe der Rück­stel­lung für den Fall ein, dass mit der wäh­rend der Frei­stel­lung zu zah­len­den Ver­gü­tung die Arbeits­leis­tung des Arbeit­neh­mers wäh­rend der gesam­ten Beschäf­ti­gungs­dau­er abge­gol­ten wird.