Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften

Bruchteilsgemeinschaften und andere nicht rechtsfähige Wirtschaftsgebilde können bei der Umsatzsteuer dennoch eigenständige Unternehmer sein.

Nach­dem der Bun­des­fi­nanz­hof ent­ge­gen der bis dahin stän­di­gen Recht­spre­chung und der Ver­wal­tungs­auf­fas­sung ent­schie­den hat­te, eine Bruch­teils­ge­mein­schaft kön­ne man­gels Rechts­fä­hig­keit umsatz­steu­er­recht­lich kein Unter­neh­mer sein, wur­de das Umsatz­steu­er­ge­setz mit Wir­kung zum 1. Janu­ar 2023 geän­dert. Seit­her gilt, dass die Unter­neh­mer­ei­gen­schaft im Sin­ne des Umsatz­steu­er­rechts unab­hän­gig davon bestehen kann, ob der Han­deln­de nach ande­ren Vor­schrif­ten rechts­fä­hig ist. Unter­neh­mer kön­nen daher auch nicht rechts­fä­hi­ge Per­so­nen­ge­mein­schaf­ten, wie z.B. Bruch­teils­ge­mein­schaf­ten, sein.

Im Hin­blick auf die­se Geset­zes­än­de­rung hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um nun den Umsatz­steu­er-Anwen­dungs­er­lass ange­passt. Danach kommt es für die Unter­neh­mer­ei­gen­schaft nicht auf die Rechts­fä­hig­keit des Han­deln­den an. Ent­schei­dend ist viel­mehr, dass eine selb­stän­di­ge wirt­schaft­li­che Tätig­keit im Sin­ne des Umsatz­steu­er­rechts vor­liegt. Daher kön­nen auch ande­re wirt­schaft­li­che Gebil­de Unter­neh­mer sein, wenn sie als Unter­neh­mer nach außen hin auf­tre­ten, ins­be­son­de­re Bruch­teils­ge­mein­schaf­ten und Bri­tish Limi­teds.

Das setzt vor­aus, dass die unter­neh­me­ri­sche Tätig­keit der Teil­ha­ber der Bruch­teils­ge­mein­schaft zuge­rech­net wird. Die Teil­ha­ber kön­nen gemein­schaft­lich nach außen auf­tre­ten, bei­spiels­wei­se durch den Abschluss eines gemein­sa­men Miet­ver­trags, wodurch das gemein­schaft­li­che Han­deln nach außen sicht­bar wird. Anders als bei Ein­zel­ver­trä­gen der Teil­ha­ber betrifft der Ver­trag die gesam­te Bruch­teils­ge­mein­schaft. Ob der Erwer­ber eines Mit­ei­gen­tums­an­teils eines ver­mie­te­ten Grund­stücks Unter­neh­mer ist oder nicht, hängt von der Art der Über­las­sung sei­nes Mit­ei­gen­tums­an­teils an die Gemein­schaft ab. Die zivil­recht­li­che Stel­lung als Mit­ver­mie­ter ist für die Unter­neh­mer­ei­gen­schaft allein nicht aus­rei­chend.

Die­se Grund­sät­ze sind mit Inkraft­tre­ten der Geset­zes­än­de­rung anzu­wen­den. Es wird jedoch nicht bean­stan­det, wenn die­se Grund­sät­ze ent­spre­chend der bis­he­ri­gen Ver­wal­tungs­auf­fas­sung auch für Zeit­räu­me vor dem 1. Janu­ar 2023 ange­wen­det wer­den.