Reinvestitionsrücklage bei Schwesterpersonengesellschaften

Für die Bildung einer Reinvestitionsrücklage ist bei der Prüfung des Verbleibs der Immobilie im Betriebsvermögen die Vorbesitzzeit mehrerer Schwesterpersonengesellschaften zusammenzurechnen.

Ver­kauft ein Unter­neh­men Immo­bi­li­en, kann für die dabei auf­ge­deck­ten stil­len Reser­ven eine Reinves­ti­ti­ons­rück­la­ge gebil­det wer­den. Vor­aus­set­zung dafür ist, dass die ver­kauf­te Immo­bi­lie zum Zeit­punkt des Ver­kaufs min­des­tens sechs Jah­re unun­ter­bro­chen zum Anla­ge­ver­mö­gen einer inlän­di­schen Betriebs­stät­te gehört hat. Zu die­ser Vor­aus­set­zung hat das Finanz­ge­richt Müns­ter ent­schie­den, dass sie per­so­nen­be­zo­gen und nicht gesell­schafts- oder betriebs­be­zo­gen aus­zu­le­gen ist. Dar­aus folgt, dass die Vor­be­sitz­zeit bei Gesell­schaf­tern einer Per­so­nen­ge­sell­schaft für jeden Gesell­schaf­ter getrennt zu berech­nen ist.

Wur­de die Immo­bi­lie daher inner­halb des Sechs­jah­res­zeit­raums vor dem end­gül­ti­gen Ver­kauf an einen Drit­ten zunächst an eine Schwes­ter­per­so­nen­ge­sell­schaft ver­kauft, an der die­sel­ben Gesell­schaf­ter betei­ligt sind, ist das für die Bil­dung einer Reinves­ti­ti­ons­rück­la­ge unschäd­lich. In so einem Fall sind die Vor­be­sitz­zei­ten der Schwes­ter­per­so­nen­ge­sell­schaf­ten zusam­men­zu­rech­nen, weil bei der Über­tra­gung auf die ande­re Gesell­schaft kein Wech­sel des Steu­er­pflich­ti­gen statt­ge­fun­den hat. Aller­dings hat das Finanz­amt Revi­si­on gegen die­ses Urteil ein­ge­legt, sodass nun der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schei­den muss.