Nutzung eines Privatwagens trotz Dienstwagens

Aufwendungen für Dienstreisen mit dem Privatwagen sind in der Regel unangemessen und deshalb in voller Höhe nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer über einen Firmenwagen verfügt, bei dessen Nutzung keine Fahrtkosten entstanden wären

Stellt der Arbeit­ge­ber sei­nem Arbeit­neh­mer einen Dienst­wa­gen zur beruf­li­chen und pri­va­ten Nut­zung zur Ver­fü­gung, spricht der Anscheins­be­weis dafür, dass der Dienst­wa­gen für beruf­li­che Fahr­ten genutzt wird, und der Steu­er­zah­ler muss dann nach­wei­sen, dass er tat­säch­lich den pri­va­ten Pkw genutzt hat, wenn er für die­sen Wer­bungs­kos­ten im Rah­men einer Dienst­rei­se gel­tend machen will. So hat­te das Nie­der­säch­si­sche Finanz­ge­richt 2024 ent­schie­den. Das gelang dem Klä­ger damals, doch nun ist er beim Bun­des­fi­nanz­hof trotz­dem damit geschei­tert, einen Wer­bungs­kos­ten­ab­zug gel­tend zu machen.

Der Bun­des­fi­nanz­hof stell­te näm­lich fest, dass Auf­wen­dun­gen für Dienst­rei­sen mit dem Pri­vat­wa­gen in der Regel unan­ge­mes­sen und des­halb in vol­ler Höhe nicht als Wer­bungs­kos­ten zu berück­sich­ti­gen sind, wenn der Arbeit­neh­mer über einen Fir­men­wa­gen ver­fügt und ihm bei des­sen Nut­zung kei­ne Fahrt­kos­ten ent­stan­den wären. Dabei beruft sich der Bun­des­fi­nanz­hof auf die gesetz­li­che Rege­lung, dass Aus­ga­ben, die die Lebens­füh­rung berüh­ren, nicht steu­er­lich abzieh­bar sind, soweit sie nach all­ge­mei­ner Ver­kehrs­auf­fas­sung als unan­ge­mes­sen anzu­se­hen sind. Im Streit­fall habe der Klä­ger sei­nen Pri­vat­wa­gen genutzt, um sei­ner Ehe­frau wäh­rend sei­ner Abwe­sen­heit die Nut­zung des Dienst­wa­gens zu ermög­li­chen. Das rein pri­va­te Motiv für die Nicht­nut­zung des Dienst­wa­gens ver­bun­den mit den rela­tiv hohen Auf­wen­dun­gen für den Pri­vat­wa­gen mit einem errech­ne­ten Kilo­me­ter­setz von 2,28 Euro hat­te zur Fol­ge, dass der Wer­bungs­kos­ten­ab­zug kom­plett weg­fällt.